Ausländer in Deutschland 3/1999, 15.Jg., 30. September 1999

STATISTIK / RECHT

Aufenthaltsdauer und Aufenthaltsstatus der Ausländer in Deutschland

 

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Aufenthaltsdauer der Ausländer in Deutschland

Die über 7,3 Millionen Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten, sind statistisch und soziologisch gesehen ein extrem heterogener Teil der Gesamtbevölkerung, den zunächst nichts anderes verbindet als die nichtdeutsche Staatsangehörigkeit. Tatsächlich aber ist die Lebenssituation der verschiedenen Teilgruppen ausgesprochen unterschiedlich: ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien, Erwerbstätige, Senioren und Jugendliche, Studierende und Praktikanten, Flüchtlinge und Asylbewerber, nicht zuletzt die vielen nationalen Gruppierungen - allein diese wenigen Merkmale kennzeichnen die große Vielfalt, die sich hinter der Kategorie "Ausländer" verbirgt. Eine wichtige Voraussetzung für die soziale Integration der Ausländer in die bundesdeutsche Gesellschaft ist der sichere rechtliche Status, der an bestimmte Aufenthaltsfristen und andere Kriterien gebunden ist.

Aufenthaltsdauer der Ausländer in Deutschland am 31.12.1997
- in Tausend-

Ausgewählte
Staatsangehörigkeit

Ausländer
insgesamt

Aufenthaltsdauer von ... bis unter ... Jahren

unter 4

4 bis 10

10 bis 25

25 und mehr

Türkei

2.107,4

314,2

490,9

933,1

369,3

Jugoslawien 1)

721,0

125,2

295,2

138,6

162,0

Italien

607,9

84,1

90,3

212,5

220,9

Griechenland

363,2

44,8

85,3

90,9

142,2

Bosnien-Herzegowina

281,4

keine Daten verfügbar

Kroatien

206,6

keine Daten verfügbar

Spanien

131,6

13,8

12,2

32,5

73,3

Portugal

132,3

35,8

28,9

40,1

27,5

Marokko

83,9

14,4

26,4

32,4

10,8

Tunesien

25,4

4,2

6,6

10,1

4,5

Polen

283,3

77,0

130,1

64,8

11,4

Rumänien

95,2

19,2

69,4

5,6

1,0

Iran

113,8

20,7

34,6

51,5

7,1

Vietnam

87,9

15,2

52,1

20,4

0,4

Ausländer insgesamt

7.365,8

1.542,9

2.196,9

2.178,7

1.447,2

%

100,0

21,0

29,8

29,6

19,6

1) Serbien/Montenegro

Aufenthaltsdauer

Die Verfestigung des rechtlichen Status hängt naturgemäß in erster Linie von der jeweiligen Aufenthaltsdauer ab. Jeder zweite der über 7,3 Millionen Ausländer hält sich bereits über 10 Jahre in der Bundesrepublik auf, und jeder fünfte hat schon seit mehr als einem Vierteljahrhundert seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland gefunden (vgl. Abbildung und Tabelle). Bei den Zahlen ist zu beachten, daß in den Kategorien unter 4 bzw. 4 bis 10 Jahre auch die hier aufgewachsenen Kinder enthalten sind. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer mancher Ausländergruppen und eines für viele noch immer nicht gesicherten Aufenthaltsstatus stellt die Ausländerbeauftragte der Bundesregierung in ihrem jüngsten Bericht (Juni 1999) immer noch ein Defizit im Hinblick auf eine erfolgreiche Integration fest.

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Aufenthaltsstatus der ausländischen Wohnbevölkerung in Deustchland am 31.12.1998

Arten des Aufenthaltsstatus

Das Ausländergesetz differenziert den Aufenthaltsstatus entsprechend dem Zweck des jeweiligen Aufenthalts:

  • Die Aufenthaltsbewilligung ist eine Aufenthaltsgenehmigung, die den Aufenthalt auf einen ganz konkreten Zweck beschränkt. Nach Wegfall dieses Zwecks müssen Ausländer die Bundesrepublik grundsätzlich wieder verlassen. So erhalten ausländische Studierende, die aus entwicklungspolitischen Gründen in der Bundesrepublik studieren dürfen, auf Antrag eine Aufenthaltsbewilligung, die einen Aufenthalt nur zur Durchführung des Studiums zuläßt.
  • Die befristete Aufenthaltserlaubnis ist eine Grundlage für einen Daueraufenthalt. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer verfestigt sich der Aufenthalt.
  • Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis ist die erste Stufe der Verfestigung des Aufenthalts. Unter weiteren Voraussetzungen kann sie nach fünfjährigem Besitz der befristeten Aufenthaltserlaubnis beantragt und erteilt werden.
  • Die Aufenthaltsberechtigung ist im Rahmen des Ausländergesetzes der beste und sicherste Aufenthaltsstatus. Sie kann unter weiteren Voraussetzungen nach achtjährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis auf Antrag erteilt werden.
  • Die Aufenthaltsbefugnis ist ein Aufenthaltsstatus, der insbesondere aus humanitären gründen erteilt wird. Die Aufenthaltsbefugnis wird in der Praxis vor allem Bürgerkriegsflüchtlingen auf Antrag erteilt. Die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis hängt grundsätzlich davon ab, daß die humanitären Gründe weiter bestehen. Nach achtjährigem Besitz einer Aufenthaltsbefugnis kann jedoch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
  • Die Duldung ist keine Aufenthaltsgenehmigung, sondern hat nur den Inhalt, daß der Staat auf eine Abschiebung der Ausländer verzichtet. Sie kann auf Antrag erteilt werden, wenn ein Ausländer eigentlich rechtlich verpflichtet ist, die Bundesrepublik zu verlassen, er aber nicht abgeschoben werden kann, weil dem rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. (Beispiel: Der Heimatstaat will den Ausländer nicht aufnehmen, oder im Heimatstaat droht dem Ausländer die Todesstrafe.)
  • Neben dem genannten Aufenthaltsstatus des Ausländergesetzes gibt es noch die Aufenthaltsgestattung. Sie ist der Aufenthaltsstatus, den Asylbewerbende zur Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik auf Antrag erhalten. Werden Asylbewerbende als Asylberechtigte im Sinne des Grundgesetzes anerkannt, erhalten sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis; werden sie als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt, erhalten sie eine Aufenthaltsbefugnis.

Quelle: Daten und Fakten zur Ausländersituation.
Mitteilungen der Beauftragten der Bundesregierung für Ausländerfragen, Juni 1999, S. 18.


Autor: Martin Zwick, isoplan

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