Ausländer in Deutschland 2/2001, 17.Jg., 30. Juni 2001

RECHT

Aktuelle Gesetzesänderungen, Urteile und Publikationen

*) Diese Beiträge wurden im Druck-Exemplar nicht veröffentlicht!


Clearing-Stelle Staats-
angehörigeit

 

Darmstadt. Der Interkulturelle Rat in Deutschland hat mit Unterstützung der Bundeszentrale für politische Bildung eine bundesweite unabhängige Informations- und Beratungsstelle zum Staatsangehörigkeitsrecht eingerichtet. Diese Clearing-Stelle soll qualifizierte Informationen zum neuen Staatsangehörigkeitsrecht und zur Einbürgerung sammeln und auswerten sowie Betroffenen, Vereinen und Verbänden zugänglich machen. Angeboten werden Informationen und Beratung in schwierigen Einzelfällen.

Kontakt: 
Interkultureller Rat, Clearing-Stelle Staatsangehörigkeit, Riedstr. 2, 64295 Darmstadt, Tel.: 06151-339971, -339196 (Einzelfallberatung), Fax: -367003, star@interkultureller-rat.de, www.interkultureller-rat.de 

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Keine Verlängerung der Einbürgerungs-
frist

 

Berlin. Der Bundesrat hat Mitte Mai eine Verlängerung der Einbürgerungsfrist für ausländische Kinder und die geplante deutliche Senkung der entsprechenden Gebühren abgelehnt. Die Länderkammer stoppte damit ein Gesetzesvorhaben der rot-grünen Koalition. Der Anfang April vorgelegte Gesetzentwurf sah vor, dass Söhne und Töchter ausländischer Eltern, die zwischen dem 02.01.1990 und dem 31.12.1999 geboren sind, sich noch bis zum 31.12.2002 erleichtert einbürgern lassen können, wobei sie den Pass ihres Herkunftslandes behalten können sollten. Die Gebühr für die Anträge sollte wegen des geringen Zuspruchs von 500 auf 100 Mark verringert werden. Möglichst vielen Eltern sollte die Chance gegeben werden, ihre Kinder doch noch einbürgern zu lassen. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass das Gesetz überflüssig sei, weil nur 30.000 von 280.000 Berechtigten davon Gebrauch gemacht hätten.

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Einbürgerung nur bei Verfassungstreue

 

Mannheim. Bei begründeten Zweifeln an der Verfassungstreue von Antragstellern auf Einbürgerung können die deutschen Behörden deren Einbürgerung ablehnen. Mit einer entsprechenden Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Berufungsklage eines 56 Jahre alten ehemaligen islamischen Rechtsgelehrten (Mufti) aus der Türkei abgewiesen. Nach Angaben der F.A.Z. (03.07.01) hatte der frühere Mufti für den radikal-islamischen Verband der islamischen Vereine und Gemeinden Köln (ICCB) gearbeitet. Eigenem Bekunden nach hat sich der inzwischen als Kaufmann tätige Mann von der Bewegung gelöst. Dennoch urteilte das Gericht, dass bei fehlendem Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung die Ablehnung der Einbürgerung nicht zu beanstanden sei.

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Doku zur Einbürgerung

 

Erlangen. Die Geschäftsstelle des Ausländer/innenbeirats Erlangen hat im Januar 2001 eine Dokumentation der Informationskampagne zum neuen Staatsangehörigenrecht 2000 herausgegeben. Dokumentiert werden die Aktivitäten des Beirates sowie eine Feier am 18.12.2000 mit 260 Eingebürgerten.

Bezug: 
Ausländer/innenbeirat der Stadt Erlangen, Rathausplatz 1, 91052 Erlangen, Tel.: 09131-862406, auslaenderbeirat@stadt.erlangen.de, www.erlangen.de 

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Einbürgerungs- politik im Vergleich

 

"Wer darf Mitglied werden?" fragt Heike Hagedorn in einer gleichnamigen Publikation, die 2001 als Band 32 der "Politikwissenschaftlichen Paperbacks" beim Verlag Leske+Budrich erschienen ist·(ISBN 3-8100-2953-X). Das Buch "Wer darf Mitglied werden?" Einbürgerung in Deutschland und Frankreich im Vergleich" analysiert auf 253 Seiten die aktuellen Entwicklungen in der deutschen und der französischen Einbürgerungspolitik. Das deutsche Staatsangehörigkeitsmodell wird häufig als "ethnisch-chauvinistisch", das französische hingegen als "liberal-revolutionär" klassifiziert. Anhand der rechtlichen Grundlagen, der Implementation und des politischen Diskurses wird diese These empirisch überprüft. Nach Auffassung von Hagedorn erfordern die Ergebnisse ein Umdenken: "Das deutsche und das französische Staatsangehörigkeitsrecht ist nicht einseitig sondern differenziert zu bewerten. Der Implementation und der Öffentlichkeitsarbeit kommt eine entscheidende Bedeutung zu, das zeigen die Unterschiede zwischen den Ländern bzw. Regionen." Die Konzeptionen der Staatsangehörigkeit sind Hagedorn zufolge in erster Linie auf die politische Ausrichtung und nicht auf nationale Traditionen zurückzuführen. Heike Hagedorn arbeitet beim Institut für Politikwissenschaft der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und in der Abteilung Grundsatzfragen der Innenpolitik beim Bundesministerium des Innern.

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Herkunft kein Kündigungsgrund

 

Frankfurt/Main. Die Kündigung eines Arbeitnehmers allein wegen seiner ethnischen Herkunft ist nach einem am 18.03.01 veröffentlichten Urteil des Landgerichts Frankfurt sittenwidrig und daher nicht rechtswirksam. Mit dem Urteil gab das Gericht der Klage eines britischen Staatsangehörigen indischer Herkunft gegen die deutsche Tochterfirma einer türkischen Bank statt. Der Kläger war tätig als Geschäftsführer der Tochterfirma und nach der Kündigung durch einen deutschen Staatsangehörigen ersetzt worden. Das Gericht sah als erwiesen an, dass die ethnische Herkunft der einzige Grund dafür war. Ein solcher Kündigungsgrund verstoße gegen das Verfassungsgebot, dass niemand wegen seiner Abstammung oder Herkunft benachteiligt werden dürfe. Verstöße gegen dieses Gebot seien nicht hinzunehmen (Az: 3-13 0 78/00).

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Landes- erziehungsgeld auch für bayrische Türken

 

München. Neben EU-Bürgern haben nun auch türkische Familien einen Rechtsanspruch auf das Landeserziehungsgeld in Bayern, das seit 1989 im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld für das dritte Lebensjahr des Kindes gezahlt wird. Eine entsprechende Entscheidung fällte das Landessozialgericht in einer Berufungsverhandlung am 1. März 2001, mit der ein Urteil des Sozialgerichts München vom 05.05.1993 aufgehoben wurde. Eine gleichlautende Entscheidung hatte vorher das Landessozialgericht Baden-Württemberg gefällt (vgl. AiD 1/01). Angestrengt hatte den Münchner Musterprozess der stellvertretende Ausländerbeiratsvorsitzende Ali Yildirim. Yildirim zu dem Urteil: "Wenn es die bayrische Staatsregierung mit der Ausländerintegration ernst meint, dann verzichtet sie auf die Revision und sorgt endlich für die Gleichbehandlung aller in Bayern lebenden Familien." Ihm zufolge ist es ungerecht, dass etwa 70 % der ausländischen Familien, darunter etwa 36 % türkische Familien, beim Landeserziehungsgeld leer ausgehen, weil Staatsangehörige aus Ländern ausserhalb der EU vom Bezug ausgeschlossen sind, obwohl sie über das Steueraufkommen auch diese Sozialleistung mit finanzieren. (Az: L 9 EG 9/00 S 37 Eg 52/92)

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Lehren nur ohne Kopftuch

 

Mannheim. Das Land Baden-Württemberg muss eine Lehrerin nicht als Beamtin zur Probe einstellen, wenn die Frau wegen ihres islamischen Glaubens auch im Unterricht ein Kopftuch tragen will. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof Mannheim am 26.06.01 und wies damit die Berufungsklage einer in Kabul geborenen Deutschen zurück. Die 29-jährige Fereshta Ludin hatte gegen ihre Ablehnung durch das Stuttgarter Oberschulamt vom Juli 1998 geklagt. Mit ihrer Klage scheiterte sie in zweiter Instanz (vgl. AiD 2/00). Der Vorsitzende Richter, Gerhard Riedinger, sagte zur Urteilsbegründung, für Beamte habe die Neutralitätspflicht Vorrang vor dem Grundrecht auf Glaubensfreiheit. Das Kopftuch sei nicht nur ein Kleidungsstück, sondern wirke auf die Schüler als deutlich sichtbares religiöses Symbol, dem die Kinder sich nicht entziehen könnten. (AZ:4 S 1439/00). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Gericht die Revision beim Bundesverwaltungsgericht zu.

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Rechtliche Situation ausländischer Studenten

 

In der von der LandesAstenKonferenz Rheinland Pfalz für Studierende herausgegebenen Broschüre "Sozialinfo 2000/2001" ist auch ein ausführlicher Artikel von Johannes Glembek/AstA der Universität Trier über die rechtliche Situation ausländischer Studierender abgedruckt. Die Broschüre kann bezogen werden über die LandesAstenKonferenz Rheinland-Pfalz, der Artikel alleine ist auch abrufbar unter www.uni-trier.de/uni/asta/publik/auslr.

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Rechtshandbuch zur Sozialarbeit mit MigrantInnen

 

Beim Lambertus-Verlag ist kürzlich die zweite Auflage des von Harry Wagner, Friedburg Maier u.a. herausgegebenen Buchs "Recht und Rat - Handbuch zur Sozialen Arbeit mit MigrantInnen" erschienen. Das "aus der Praxis für die Praxis" geschriebene 306-seitige Buch bietet Haupt- und Ehrenamtlichen wichtige Hilfen für die Lösung rechtlicher Probleme. Gerade ausländerrechtliche Fragen gehören zum Kompliziertesten, mit dem sich Praktiker der sozialen Berufe auseinandersetzen müssen.. Zwar erhebt das Handbuch nicht den Anspruch eines wissenschaftlichen Kommentars und ersetzt nicht in jedem Fall die Einschaltung eines kompetenten Anwalts, bei vielen relativ schnell zu klärenden Fragen bietet es jedoch wertvolle Hinweise. Behandelt werden nahezu alle Rechtsgebiete, die in der sozialen Arbeit mit MigrantInnen von Bedeutung sind: vom Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrecht über Fragen der Arbeitsgenehmigung bis zum Kindschaftsrecht, dem Arbeitsrecht und dem Internationalen Familienrecht. Auch auf die verschiedensten sozialen Leistungen - von der Sozialhilfe, dem Arbeitslosengeld, der Arbeitslosenhilfe, den Familienleistungen, dem Unterhaltsvorschuss bis zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung - wird ausführlich eingegangen. Bei allen Rechtsgebieten werden, soweit notwendig, die Besonderheiten der Anspruchsvoraussetzungen wie auch die Folgen bei einer Inanspruchnahme von Rechten klar herausgearbeitet. Tipps verweisen auf versteckte rechtliche Stolpersteine, kurze Praxisbeispiele dienen dem besseren Verständnis. Der Anhang bietet einen Abdruck des Ausländergesetzes, eine Übersicht über die Unterzeichnerstaaten von Staatsverträgen, ein Adressenverzeichnis der Träger der Rentenversicherung und eine Auflistung der zuständigen Träger (Verbindungsstellen) für die Anwendung über- und zwischenstaatlichen Rechts im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung.

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Recht auf Aufenthalt und Reisefreiheit in der EU

 

Brüssel/Berlin. Das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, muss nach Ansicht der EU-Kommission gestärkt werden. Ein am 23. Mai 2001 von der Kommission angenommener Richtlinienvorschlag sieht konkrete Maßnahmen zur Festigung des gemeinsamen rechtlichen Sockels der Unionsbürgerschaft vor. Nach Auffassung der Kommission ist es ein persönliches Grundrecht, in den Mitgliedstaaten ein- und ausreisen, sich frei bewegen und aufhalten zu können. Es gelte daher, die Rechtslücken zu schließen und die Verwaltungsverfahren abzubauen, um die Ausübung dieses Rechts zu erleichtern. Der Richtlinienvorschlag vereint in einem einzigen Rechtsinstrument ein Bündel bereits geltender komplexer Rechtsvorschriften (zwei Verordnungen und neun Richtlinien, die verschiedene Personenkategorien betreffen). Mit der neuen Richtlinie soll das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht transparenter und leichter anwendbar werden. Die wichtigsten Maßnahmen sind: Erleichterung der Ausübung der Freizügigkeit; Ausdehnung des Aufenthaltsrechts auf sechs Monate ohne weitere Formalitäten; Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt nach vier Jahren Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat; Erleichterung des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts für Familienangehörige von Unionsbürgern, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit sowie genauer festgelegte Beschränkungen des Aufenthaltsrechts.

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Europäisches Asylrecht

 

Anfang 2001 erschienen ist Band 8 der Schrifftenreihe " Zuwanderung und Asyl" des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Hier findet sich auf den Seiten 91-120 ein Beitrag von Albrecht Weber: "Zur Entwicklung des europäischen Asylrechts". Weber gibt einen detaillierten Überblick über das herrschende europäische Asylrecht. Er behandelt die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen für eine europäische Asylrechtsharmonisierung, den Gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für die Asylrechtsharmonisierung, die Regelungen zur Harmonisierung der Kriterien der politischen Verfolgung und zur Harmonisierung der Verfahrensvorschriften. Schaubilder und Tabellen veranschaulichen das gemeinsame europaeische Asylsystem. Der Text ist auch als PDF-Download unter: http://www.bafl.de/bafl/template/aktuelles/
asylpraxis_pdf/asylpraxis_band_8_teil_04.pdf
  abrufbar.


Autor: Ekkehart Schmidt-Fink, isoplan (für die gesamte Recht-Seite)

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