Ausländer in Deutschland 4/2001, 17.Jg., 15. Dezember 2001

RECHT

Aktuelle Gesetzesänderungen, Urteile und Publikationen

*) Diese Beiträge wurden im Druck-Exemplar nicht veröffentlicht!


Zuwanderungsgesetz verabschiedet

Berlin. Der von Bundesinnenminister Otto Schily vorgelegte Regierungsentwurf für ein Zuwanderungsgesetz ist am 8. November im Bundeskabinett verabschiedet worden. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung durch den Bundesrat. Schily erklärte: "Mit dem Regierungsentwurf bringen wir ein modernes, flexibles, wirtschaftsfreundliches und sozial ausgewogenes Instrumentarium zur bedarfsgerechten Steuerung und Begrenzung von Zuwanderung auf den Weg." Hierbei würden bei allen Zuwanderungsentscheidungen insbesondere die Lage auf dem Arbeitsmarkt und die "Integrationskapazität unseres Landes" beachtet. Zugleich würden die Integrationsmaßnahmen verstärkt werden. Das neue Zuwanderungsgesetz wird nach Einschätzung von Schily "erheblich dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu sichern, Arbeitsplätze zu schaffen, die Zukunft zu gestalten und damit zugleich die Zuwanderung besser als bisher zu begrenzen und den Missbrauch des Asylrechts einzudämmen".

Kernstück des Gesetzes ist eine umfassende Neuregelung des Ausländerrechts. Das geltende Ausländergesetz wird durch ein neues Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) ersetzt. Hierin werden auch die zentralen Bestimmungen des Arbeitserlaubnisrechts aufgenommen. Damit werden erstmals die entscheidenden Bestimmungen des Aufenthaltsrechts und des Arbeitserlaubnisrechts für Ausländer in einem Gesetz zusammengefasst und die Zahl der Aufenthaltstitel reduziert. An Stelle der Aufenthaltsbefugnis, der Aufenthaltsbewilligung, der befristeten und der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und der Aufenthaltsberechtigung reichen künftig zwei Aufenthaltstitel aus: eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis und eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis. Das neue Aufenthaltsrecht orientiert sich nicht mehr an Aufenthaltstiteln, sondern an den Aufenthaltszwecken (Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug oder Humanitäre Gründe).

Eine Reihe zentraler Aufgaben wird bei einem neuen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gebündelt, das auf dem bisherigen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aufbaut. Ferner wird beim neuen Bundesamt das Bundesinstitut für Bevölkerungs- und Migrationsforschung als unabhängige wissenschaftliche Forschungseinrichtung geschaffen. Beim Bundesamt wird auch ein weisungsunabhängiger Sachverständigenrat für Zuwanderung und Integration eingerichtet. Er hat die Aufgabe, die innerstaatlichen Aufnahme- und Integrationskapazitäten sowie die aktuelle Entwicklung der Wanderungsbewegungen regelmäßig zu begutachten. Er soll ein jährliches Gutachten zur Migrationslage erstatten. Details zum Gesetz sind einsehbar unter www.bmi.bund.de. AiD wird im Falle der Zustimmung des Bundesrates detailliert berichten. (esf)

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"Mehmet" darf zurück

München. Der als jugendlicher Serienstraftäter bundesweit als "Mehmet" bekannt gewordene Jugendliche Muhlis A. darf in seine Geburtsstadt München zurückkehren. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) erklärte am 15. November 2001, es könne "nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass ,Mehmet' sein früheres Verhalten nach Rückkehr in das Bundesgebiet fortsetzen" werde. Ein gerichtspsychiatrisches Gutachten hatte ihm eine positive Persönlichkeitsentwicklung bescheinigt. Die Stadt München muß dem 17jährigen nun eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Der Junge war vor drei Jahren in die Türkei abgeschoben worden, nachdem er für eine Aufsehen erregende Serie von Gewaltdelikten verurteilt worden war. Die Stadt München verweigerte ihm darauf die Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung - zu Unrecht, wie der Verwaltungsgerichtshof jetzt entschied. Seine Eltern blieben in München. Als Sohn eines türkischen Arbeitnehmers habe "Mehmet" nach dem europäisch-türkischen Assoziationsvertrag ein Aufenthaltsrecht. Die Stadt und der Freistaat kündigten eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an. Eine Revision ließ der VGH nicht zu. (Az.: 10 B 00.1873) (esf)

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Sat-Schüsseln erlaubt

Coburg. Ausländer dürfen zusätzlich zum Kabelanschluss bei Bedarf auch eine Satellitenschüssel an der Außenseite eines Mietshauses anbringen. Das Landgericht Coburg wies Ende August 2001 die Berufug eines Vermieters mit dem Hinweis auf die grundgesetzlich geschützte Informationsfreiheit ab.

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BaföG für Asylbewerber

Koblenz. Die Bundesausbildungsförderung (BaföG) darf nur teilweise auf Leistungen an Asylbewerber angerechnet werden. Wie die Deutsche Presseagentur berichtete, entschied dies das Verwaltungsgericht Koblenz im Sommer 2001. Nach Auffassung des Gerichts sind BaföG-Leistungen nicht nur dazu bestimmt, den Lebensunterhalt, sondern auch Ausbildungskosten zu decken. Um diesen Anteil, den die Richter mit etwa 15 % ansetzten, dürften die Zahlungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht gekürzt werden. (Az.: 5 K 1837/00)

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Leistungen an Asylbewerber werden 2002 angehoben

Berlin. Bundesarbeitsminister Walter Riester hat den Entwurf der Verordnung zur Festsetzung der Geldbeträge an Asylbewerber nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetz am 12. November 2001 dem Bundesrat zugeleitet. In dem Entwurf ist vorgesehen, die monatlichen Beträge ab dem 1. Januar 2002 um 1,4 % zu erhöhen. Auf Grund der gleichzeitigen Umstellung der Beträge auf Euro und der erforderlichen Aufrundung auf volle Euro-Beträge ergeben sich Erhöhungen zwischen 1,5 % und 1,8 %. Es ergeben sich folgende monatliche Leistungen: Für den Haushaltsvorstand wird der Betrag von 440 DM (224,97 Euro) auf 229 Euro angehoben. Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres bekommen statt 260 DM (132,94 Euro) dann 135 Euro. Vom 8. bis 14. Lebensjahr statt 350 DM (178,95 Euro) dann 182 Euro. Haushaltsangehörige ab Beginn des 15. Lebensjahres erhalten statt 390 DM (199,40 Euro) dann 203 Euro. Diese monatlichen Beträge werden gewährt, soweit nicht Sachleistungen in Betracht kommen. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden gesondert übernommen. Der Bundesrat muss der Rechtsverordnung zustimmen. (BMA)

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Besserer Schutz für Minderheiten-
sprachen

Berlin. Die Bundesregierung hat Anfang Oktober 2001 auf Vorschlag von Bundesinnenminister Otto Schily den Entwurf des zweiten Gesetzes zur Sprachencharta beschlossen. Die Sprachencharta ist die Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarates. Der Gesetzentwurf hat zum Ziel, den Schutz für drei Minderheitensprachen in Deutschland weiter zu verbessern. Die geplante Neuregelung soll die Weichen stellen für praktische Verbesserungen im alltäglichen Gebrauch der jeweiligen Sprache, beispielsweise das Aufstellen zweisprachiger Ortschilder in Nordfriesland oder den Gebrauch des Romanes der deutschen Sinti und Roma in Kommunalangelegenheiten im Bundesland Hessen.

Im Einzelnen sieht die geplante Neuregelung für Hessen folgendes vor: 1. den Gebrauch des Romanes in regionalen Ratsversammlungen; 2. den Gebrauch des Romanes in örtlichen Ratsversammlungen; 3. die Möglichkeit, bei öffentlichen Dienstleistern in Romanes Anträge zu stellen und 4. die Berücksichtung der Wünsche von entsprechend sprachkompetenten Angehörigen des öffentlichen Dienstes, im Sprachgebiet eingesetzt zu werden.

Für Friesisch wird für das Gebiet der Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen jeweils die weitere Verpflichtung übernommen, den Gebrauch von Ortsnamen auch in der jeweiligen Minderheitensprache (Nordfriesisch bzw. Saterfriesisch) zuzulassen. Damit können zweisprachige Ortsschilder in Nordfriesland wie auch in der Gemeinde Saterland aufgestellt werden.

Die Sprachencharta des Europarates schützt und fördert die traditionell in einem Vertragsstaat gesprochenen Regional- oder Minderheitensprachen als bedrohter Teil des europäischen Kulturerbes. 15 europäische Staaten sind bis zum heutigen Tag der Sprachencharta beigetreten. In Deutschland ist die Sprachencharta am 1. Januar 1999 in Kraft getreten. Geschützte und geförderte Minderheitensprachen in Deutschland sind die Sprachen der traditionell in Deutschland lebenden nationalen Minderheiten und Volksgruppen. Es handelt sich dabei um Dänisch, Ober- und Niedersorbisch, Nord- und Saterfriesisch sowie das Romanes der deutschen Sinti und Roma. Als Regionalsprache wird Niederdeutsch geschützt und gefördert.

Mit der Übernahme der vier neuen Verpflichtungen für das Romanes wird diese Sprache gleichermaßen wie die anderen bereits geschützten Sprachen, rechtlich abgesichert. (esf/BMI)

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Kriminalität von Ausländern

Stuttgart. Die Kriminalität von nicht-deutschen Staatsbürgern in Baden-Württemberg ist auf den tiefsten Stand seit sieben Jahren gefallen. Wie Justizminister Ulrich Goll am 15.10.01 mitteilte, wurden im Jahr 2000 rund 33.600 nichtdeutsche Personen verurteilt. 1999 waren es noch rund 36.300. (esf)

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Faltblätter zum Aufenthaltsrecht

Der Ausländerbeauftragte der Thüringer Landesregierung hat im Mai 2001 ein italienischsprachiges Faltblatt "Il Diritto Di Soggiorno Dei Cittadini Dell'Unione Europea" und ein portugiesischsprachiges Faltblatt "O Direito De Residencia De Cidadaos Da Uniao Europeia" herausgegeben. Die umfangreichen Faltblätter enthalten aufenthaltsrechtliche Informationen für Unionsbürger und bieten Anschriften von relevanten Beratungsstellen.

Bezug: Der Ausländerbeauftragte der Thüringer Landesregierung, Bergstraße 4, 99092 Erfurt

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Neuer niederländischer Pass

Den Haag/Berlin. Niederländer, die einen neuen Pass brauchen, sollten beachten, dass ab dem 1. Oktober 2001 neue Bestimmungen gültig sind. Dies teilte das Ministerie van Binnenlandse Zaken en Koninkrijksrelaties Mitte September mit. Reisedokumente können nun nicht mehr sofort nach Antragstellung ausgehändigt werden. Ein neuer Pass sollte daher frühzeitig, das heißt mindestens drei Wochen im Voraus, bei der nächstgelegenen niederländischen Auslandsvertretung beantragt werden. Reisedokumente können beantragt werden bei den folgenden Vertretungen des Königreichs der Niederlande: Königlich Niederländische Botschaft in Berlin, Generalkonsulate in Frankfurt, Hamburg, München und Düsseldorf, Honorargeneralkonsulat in Stuttgart, Honorarkonsulate in Dresden und Aachen. Dazu notwendig ist neben dem persönlichen Erscheinen die Mitnahme eines professionellen Passfotos (Frontalaufnahme) aus jüngerer Zeit. Soll ein Kind in den Pass eingetragen werden oder benötigt ein Kind einen neuen Pass, so ist es mitzubringen. Auch für das Kind muss ein aktuelles, professionelles Passfoto eingereicht werden, das das Gesicht von vorn zeigt. Weitere Informationen über den neuen Pass finden sich im Internet unter www.Paspoortinformatie.com. (esf)

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Recht auf Elternkontakt

Brüssel. Die EU-Kommission will die Rechte von Kindern getrennt lebender Eltern aus verschiedenen EU-Staaten stärken. Kinder sollen auch dann ein Recht auf Kontakt mit beiden Elternteilen haben, wenn diese nach einer Trennung in unterschiedlichen EU-Staaten leben. Dies teilte die EU-Kommission Anfang September 2001 mit. (esf)

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EuGH-Urteil zum Arbeitnehmer-
Entsendegesetz

Brüssel/Berlin. Wie die Pressestelle des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) Ende Oktober mitteilte, dürfen ausländische Bauarbeitgeber weiterhin in das Urlaubskassensystem der deutschen Bauwirtschaft einbezogen werden. Diese Regelung sei grundsätzlich mit dem EU-Recht vereinbar, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 25.10.01. Auf der Tagesordnung standen einige zentrale Fragen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG). Die tarifvertraglichen Urlaubsansprüche der Bauarbeitnehmer werden im Bauhauptgewerbe über eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes (ULAK), abgewickelt. Der Grund dafür ist die besondere Situation der Arbeitnehmer im Baugewerbe, die nicht nur auf ständig wechselnden Baustellen im Einsatz sind, sondern auch ihre Arbeitgeber typischerweise mehrfach im Jahr wechseln. Da die Bauarbeitnehmer so nur selten die nach dem Urlaubsrecht vorgesehene Mindestarbeitszeit erfüllen, werden die erarbeiteten Ansprüche auf bezahlten Erholungsurlaub über die unabhängige Institution der ULAK gesichert und abgewickelt. Durch das AEntG werden auch ausländische Bauunternehmen, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, in dieses spezielle Urlaubskassensystem einbezogen, denn auch entsandte ausländische Arbeitnehmer haben ein berechtigtes Interesse daran, ihre Urlaubsansprüche durchzusetzen. Zahlreiche ausländische Unternehmen haben die Einbeziehung in das Urlaubskassenverfahren als Verstoß gegen die im EG-Vertrag verankerte Dienstleistungsfreiheit kritisiert.

In seinem Urteil vom 25.10.01 hat der EuGH nach Auffassung des BMA die Einbeziehung der ausländischen Bauunternehmen in das Urlaubskassensystem in seinem Grundsatz bestätigt und die besondere Schutzfunktion, die diesem Verfahren zur Sicherung der Urlaubsansprüche der Bauarbeitnehmer zukommt, erkannt. Die im AEntG verankerte spezielle Definition des Betriebsbegriffs für ausländische Entsende-Unternehmen wurde allerdings vom EuGH als Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit gewertet. Nach dieser Definition gelten die im Inland eingesetzten Arbeitnehmer für die tarifvertragliche Zuordnung als Betrieb. Mit diesem territorial bezogenen Betriebsbegriff sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die inländischen Kontrollbehörden bei ihrer Prüfung, ob die betreffenden Unternehmen überwiegend Bauleistungen erbringen, tatsächlich und rechtlich auf inländische Sachverhalte beschränkt sind.

Wie das BMA ankündigt, wird die Bundesregierung das komplexe Urteil in seinen Einzelheiten weiter auswerten und prüfen, welche Konsequenzen aus dem Richterspruch zu ziehen sein werden. Hier wird es primär darum gehen, gemeinsam mit den betroffenen Sozialpartnern der Baubranche hinsichtlich des beanstandeten Betriebsbegriffs nach einer Lösung zu suchen, die sowohl den Belangen des Europäischen Gemeinschaftsrechts als auch den Erfordernissen einer effektiven Kontrolle hinreichend Rechnung trägt. (esf/BMA)

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Entwurf zur Änderung des Vereinsrechts

Berlin. Am 19. September 2001 hat Bundesinnenminister Otto Schily den Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung des Öffentlichen Vereinsrechts (1. VereinsrechtsÄndG) vorgelegt. Das Vereinsgesetz lässt bisher keine Verbotsmöglichkeiten gegen extremistische Religionsgemeinschaften zu, während gegen sonstige Vereine mit Verbotsverfügungen vorgegangen werden kann. Die seit Schaffung des Vereinsgesetzes gesammelten Erfahrungen zeigen nach Auffassung des BMI, dass ein Bedürfnis bestehe, gegen Vereinigungen, deren Zwecke oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten, auch dann ein Verbot aussprechen zu können, wenn es sich um Religionsgemeinschaften handelt. Die betroffene Vorschrift soll daher ersatzlos gestrichen werden. Dies sei aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich, "damit bundesweit einheitlich gegen im gesamten Bundesgebiet tätige Vereinigungen mit Vereinsverbot vorgegangen werden kann, deren Zweck oder deren Tätigkeit unter dem Deckmantel der Religionsausübung den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten". Das Gesetz zielt unter anderem auf fundamentalistisch - islamistische Vereinigungen, die zur Durchsetzung ihrer Glaubensüberzeugungen Gewalt gegen Andersdenkende nicht ablehnen. (esf)


Autor: Ekkehart Schmidt-Fink, isoplan (für die gesamte Recht-Seite)

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