Ausländer in Deutschland 1/2002, 18.Jg., 31. März 2002

RECHT

Aktuelle Gesetzesänderungen, Urteile und Publikationen

*) Diese Beiträge wurden im Druck-Exemplar nicht veröffentlicht!


Muslime erhalten Erlaubnis zum Schächten

Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am 15. Januar 2002 das Schächtverbot gelockert. Muslimen ist damit in Deutschland nicht mehr generell untersagt, Tiere ohne vorherige Betäubung zu schlachten ("schächten"). Das Schächten ist die rituelle Schlachtmethode der Juden und Muslime. Den Tieren werden dabei die Halsschlagader sowie Luft- und Speiseröhre mit einem einzigen Schnitt durchtrennt. Um ein vollständiges Ausbluten sicherzustellen, wird auf eine Betäubung verzichtet. Dieses Schlachtverfahren soll den Gläubigen den Genuss von unblutigem Fleisch ermöglichen. Nach dem Urteil muss beachtet werden, dass bestimmten Religionsgemeinschaften innerhalb des Islam das Verzehren von geschächtetem Fleisch vorgeschrieben ist. Das Gericht gab damit einem Türken aus dem Raum Gießen Recht, dem eine Ausnahmegenehmigung für das Schächten nach Jahren wieder entzogen worden war. Das Bundesverfassungsgericht stellte jetzt fest, dass der Entzug die Grundrechte des deutsch-türkischen Metzgers unverhältnismäßig eingeschränkt habe. Der Erste Senat entschied, eine Behörde dürfe eine Schächterlaubnis nicht mit der Begründung verweigern, es existiere keine für den gesamten Islam geltende entsprechende religiös zwingende Vorschrift. Ausschlaggebend seien vielmehr die Regeln der jeweiligen konkreten, innerhalb des Islam bestehenden Religionsgemeinschaft.

Das deutsche Tierschutzgesetz untersagt das betäubungslose Schlachten. Eine Ausnahmegenehmigung darf dann erteilt werden, wenn "zwingende Vorschriften" einer Religionsgemeinschaft dies verlangen. Ob im Islam eine solche Regel gilt, ist umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte 1995 entschieden, es gebe nach muslimischem Glauben kein generelles Verbot des betäubungslosen Schlachtens. Daher hatte es den Muslimen in Deutschland das Schächten untersagt, weil dies nach ihren Glaubensregeln zwar üblich, aber eben nicht "zwingend" vorgeschrieben sei. Nur bei "zwingenden Vorschriften" einer Religionsgemeinschaft lässt das Tierschutzgesetz eine Ausnahme vom grundsätzlichen Schächtverbot zu. Juden in Deutschland etwa ist das Schächten erlaubt. In vielen anderen europäischen Ländern, etwa in England, Frankreich und Österreich, ist das Schächten erlaubt. In Deutschland war es durch die Nationalsozialisten verboten worden, wurde aber bald nach dem 2. Weltkrieg wieder zugelassen. In den 1970er Jahren stieß die umstrittene Praxis auf Kritik vor allem von Tierschützern. Daraufhin kam es 1986 zu einer Verschärfung des Tierschutzgesetzes.

Anlässlich des islamischen Opferfestes am 22. Februar 2002, an dem traditionell in fast jedem muslimischen Haushalt ein Schaf geschächtet wird, hat sich das Bundesverbraucherschutzministerium dafür eingesetzt, dass die Veterinär- und Ordnungsämter in den Bundesländern Sondergenehmigungen zum Schächten zuvor nicht betäubter Tiere erteilen. "Ein Minimum an Regeln" solle verhindern, dass in den muslimischen Hinterhöfen "wilde Anarchie" ausbricht, erklärte die Leiterin des Referats Tierschutz des Ministeriums, Karin Schwabenbauer. Die nun angestrebte Ausnahmeregelung zum Opferfest können Privatpersonen erhalten, wenn sie bei der zuständigen Behörde eine Sorgfaltsprüfung erfolgreich ablegen. Der Zentralrat der Muslime und der Islamrat, zwei Dachverbände hier lebender Muslime, haben ferner dem Ministerium eine Liste muslimischer Metzger übergeben, die zum Opferfest schächten wollten. Neben Hausschlachtungen gibt es somit - was schon bisherige Praxis war - auch regionale Schächtzentren, wo Muslime ihre Tiere schächten lassen können. Beide Organisationen haben zudem einen gemeinsamen Ausschuss gebildet, der sich mit Fragen der Weiterbildung muslimischer Metzger und Zertifizierungsverfahren für geschächtetes Fleisch befassen wird. (esf)

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Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus

Berlin. Der Bundesrat hat am 20. Dezember 2001 dem Terrorismusbekämpfungsgesetz, das bereits der Bundestag am 14. Dezember in 2./3. Lesung verabschiedet hat, zugestimmt. Damit sind zum 1. Januar 2002 eine Reihe neuer gesetzlicher Regelungen in Kraft getreten, die die Arbeit der Sicherheitsbehörden im Kampf gegen den internationalen Terrorismus verbessern und unterstützen. Zahlreiche Sicherheitsgesetze werden der neuen Bedrohungslage angepasst.

Das Bundesverfassungsschutzgesetz, das MAD-Gesetz, das BND-Gesetz, das Bundesgrenzschutzgesetz, das Bundeskriminalamtgesetz sowie das Ausländergesetz und andere ausländerrechtliche Vorschriften werden geändert, um den Sicherheitsbehörden die nötigen gesetzlichen Kompetenzen zu geben, den erforderlichen Datenaustausch zwischen den Behörden zu verbessern, bereits die Einreise terroristischer Straftäter nach Deutschland zu verhindern, identitätssichernde Maßnahmen im Visumverfahren zu verbessern, den Einsatz bewaffneter Flugbegleiter des BGS auf deutschen Luftfahrzeugen zu ermöglichen, Grenzkontrollmöglichkeiten zu verbessern und sich bereits im Inland befindliche Extremisten besser zu erkennen.

Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, das Passgesetz, das Gesetz über Personalausweise, das Vereinsgesetz, das Luftverkehrsgesetz, das Bundeszentralregistergesetz, das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuchs und das Energiesicherungsgesetz werden geändert, um Sicherheitsüberprüfungen für Mitarbeiter in lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen zu ermöglichen, Rechtsgrundlagen für die Aufnahme biometrischer Merkmale in Pässe und Personalausweise zu schaffen, den Gebrauch von Schusswaffen in zivilen Luftfahrtzeugen Polizeivollzugsbeamten vorzubehalten, Aktivitäten extremistischer Ausländervereine in Deutschland rascher unterbinden zu können, die Rasterfahndung durch die Einbeziehung von bestimmten Sozialdaten wirkungsvoller zu gestalten sowie die uneingeschränkte Energieversorgung sicherzustellen.

Zu den gesetzlichen Änderungen im einzelnen:

Dem Verfassungsschutz kommt bei der Terrorismusbekämpfung im Rahmen der Vorfeldaufklärung eine wichtige Aufgabe zu. Das Bundesamt für Verfassungsschutz erhält daher das Recht, auch solche Bestrebungen zu beobachten, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker richten, da sie ein gefährlicher Nährboden für den wachsenden Terrorismus sind. In verschiedenen Landesverfassungsschutzgesetzen sind solche Bestrebungen bereits als Gegenstand der nachrichtendienstlichen Beobachtung genannt. Informationen über Geldströme und Kontobewegungen von Organisationen und Personen, die extremistischer Bestrebungen oder sicherheitsgefährdender bzw. geheimdienstlicher Tätigkeiten verdächtigt werden, können zur Feststellung von Tätern und Hintermännern führen. Zur Erforschung dieser Geldströme und Kontobewegungen erhält das Bundesamt für Verfassungsschutz die Befugnis, Informationen bei Banken und Finanzunternehmen über Konten und Konteninhaber einzuholen. Ferner sind Auskunftsbefugnisse gegenüber Postdienstleistern, Luftverkehrsunternehmen, Telekommunikations- und Teledienstleistern vorgesehen.

Die originären Ermittlungskompetenzen des Bundeskriminalamtes werden erweitert, indem das Bundeskriminalamt bei bestimmten schweren Erscheinungsformen von Datennetzkriminalität die Strafverfolgungsbefugnisse wahrnimmt, ohne dazu ersucht oder beauftragt worden zu sein. Zudem werden die Zentralstellenkompetenzen des Bundeskriminalamtes gestärkt. Durch den Wegfall eines bürokratischen Hemmnisses soll die Informationsbeschaffung des Bundeskriminalamtes zur Ergänzung vorhandener Sachverhalte und zur Durchführung von Auswerteprojekten erleichtert werden.

Für den Bereich des Bundesgrenzschutzes sieht das Gesetz insbesondere eine klarstellende Regelung im Bundesgrenzschutzgesetz für den Einsatz von Sicherheitskräften des Bundesgrenzschutzes an Bord von deutschen Luftfahrzeugen (Flugsicherheitsbegleiter) vor. Darüber hinaus erweitert das Gesetz die Befugnis des Bundesgrenzschutzes, im Rahmen seiner räumlichen und sachlichen Zuständigkeit Personen nicht nur anhalten und befragen, sondern auch die mitgeführten Ausweispapiere überprüfen zu können.

Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzes liegt in der Schaffung der notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Informationsaustausches, die Verhinderung der Einreise terroristischer Straftäter nach Deutschland und notwendige identitätssichernde Maßnahmen.

Die vorgenommen Änderungen im Ausländergesetz sehen vor, dass Personen keine Visa oder Aufenthaltsgenehmigungen erhalten und einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in Deutschland unterliegen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligen, öffentlich zur Gewaltanwendung aufrufen oder einer Vereinigung angehören, die den internationalen Terrorismus unterstützt. Darüber hinaus wird die Grundlage für eine Intensivierung der Zusammenarbeit der Auslandsvertretungen mit den Sicherheitsbehörden geschaffen. Die Möglichkeiten der Identitätssicherung, insbesondere durch Schaffung einer Rechtsgrundlage für identitätssichernde Maßnahmen von Auslandsvertretungen im Sichtvermerksverfahren, werden erweitert.

Weiterhin sind innerstaatliche Regelungen enthalten zur maschinenlesbaren Zone für die EU-Aufenthaltstitel sowie Duldung und Aufenthaltsgestattung, wobei bei letzterer die Anforderungen hinsichtlich der Fälschungssicherheit deutlich angehoben wurden. Die Einführung von fälschungssicheren Ausweisen wird auch auf Asylbewerber und Duldungsinhaber erstreckt.

Im Asylverfahrensgesetz wird eine gesetzliche Grundlage für eine Sprachaufzeichnung geschaffen, anhand derer eine identitätssichernde Sprachanalyse zur Bestimmung der Herkunftsregion erfolgen kann. Auf die Erhebung muss der Ausländer vorher hingewiesen werden (offene Datenerhebung). Die Aufzeichnung erfolgt außerhalb der förmlichen Asylanhörung. Fingerabdrücke und andere im Zusammenhang mit Asylverfahren gewonnene identitätssichernde Unterlagen werden künftig 10 Jahre ab Unanfechtbarkeit der Asylentscheidung aufbewahrt, um den Sicherheitsbehörden langfristig Erkenntnismöglichkeiten zu verschaffen. Ebenso werden künftig die Fingerabdrücke von Asylbewerbern automatisch mit dem polizeilichen Tatortspurenbestand des Bundeskriminalamtes abgeglichen werden können.

Schließlich wird die Erkenntnisgewinnung aus dem Ausländerzentralregister durch wichtige Änderungen des Ausländerzentralregistergesetzes verbessert. Die Visadatei, in der derzeit grundsätzlich nur Daten über Visaanträge gespeichert werden, wird zu einer Visaentscheidungsdatei ausgebaut, um eine verbesserte Kontrolle des einreisenden Verkehrs zu gewährleisten. Der Zugriff für Polizeibehörden bei abstrakten Gefahren, also z. B. im Rahmen von Personenkontrollen, wird verbessert, damit sie sofort feststellen können, ob sich ein Ausländer legal in Deutschland aufhält. Die Möglichkeit, Gruppenauskünfte einzuholen, wird in Zukunft auch auf Personen mit verfestigtem Aufenthaltstatus erstreckt. Darüber hinaus sind Gruppenauskünfte künftig auch bei abstrakten Gefahren zulässig. Um die Arbeit der Sicherheitsdienste effektiver zu gestalten, erhalten sie die Möglichkeit, künftig den gesamten Datenbestand im automatisierten Verfahren abzurufen.

Weitere Änderungen sieht das Gesetz für das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, das Luftverkehrsgesetz, das Bundeszentralregistergesetz, das Passgesetz, das Gesetz über Personalausweise, das Vereinsgesetz, das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch und das Energiesicherungsgesetz vor.

Im Sicherheitsüberprüfungsgesetz werden erstmals Vorschriften für Maßnahmen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes geschaffen. Personen, die in lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen tätig sind oder werden sollen, werden künftig sicherheitsüberprüft.

Mit der Änderung des Luftverkehrsgesetzes erfolgt eine Klarstellung, dass der Gebrauch einer Schusswaffe an Bord eines zivilen Luftfahrzeuges Polizeivollzugsbeamten, insbesondere des Bundesgrenzschutzes im Rahmen ihrer Sicherheitsbegleitung, vorbehalten ist. Weitere Regelungen betreffen eine Verbesserung und Klarstellung der gesetzlichen Grundlage für die Zuverlässigkeitsüberprüfungen hinsichtlich des bei Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen in sicherheitsrelevanten Bereichen beschäftigten Personals.

Im Pass- und Personalausweisrecht wird die Grundlage geschaffen, um die Möglichkeiten zur computergestützten Identifizierung von Personen auf der Grundlage der Ausweisdokumente zu verbessern und zu verhindern, dass Personen sich mit fremden Papieren ähnlich aussehender Personen ausweisen. Zur Erreichung dieser Zielsetzung sieht der Entwurf im Wesentlichen vor, dass neben dem Lichtbild und der Unterschrift ein weiteres biometrisches Merkmal- in den Pass und den Personalausweis - auch in verschlüsselter Form - aufgenommen werden darf. Die näheren Einzelheiten sind in einem besonderem Bundesgesetz zu regeln. Damit kann zukünftig zweifelsfrei überprüft werden, ob die Identität der betreffenden Person mit den im Dokument abgespeicherten Originaldaten übereinstimmt.

Nach der Streichung des "Religionsprivilegs" ergänzen die vorgesehenen Änderungen des Vereinsgesetzes die staatlichen Handlungsoptionen zur Bekämpfung extremistischer Vereinigungen mit Auslandsbezug. So kann künftig mit der Neufassung und Ausweitung der Vereinsverbotsgründe für Ausländervereine und ausländische Vereine z. B. verhindert werden, dass gewalttätige oder terroristische Organisationen von Ausländervereinen in Deutschland unterstützt werden. Das Verbot der öffentlichen Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine wird effektiviert. Die Regelungen zum Bundesverfassungsschutzgesetz, dem BND-Gesetz, dem MAD-Gesetz, dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz sowie dem § 7 Abs.2 des BKA-Gesetzes werden auf fünf Jahre befristet. (esf/BMI)

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Islamistische Vereinigung "Kalifatsstaat" verboten

Berlin. Am 12. Dezember 2001 ist das von Bundesinnenminister Schily erlassene Verbot der islamistischen extremistischen Vereinigung "Kalifatsstaat", der dazugehörenden Stiftung "Diener des Islam" (Stichting Dienaar aan Islam) sowie von 19 Teilorganisationen mit insgesamt rund 1.100 Mitgliedern vollzogen worden. Insgesamt erfolgten in 7 Bundesländern rund 200 Durchsuchungen. Rechtsgrundlage des Verbotes sind die §§ 3, 14 und 15 des Vereinsgesetzes. Der "Kalifatsstaat" und seine Teilorganisationen richten sich nach Auffassung des Bundesinnenministeriums (BMI) "gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung; sie gefährden die innere Sicherheit sowie erhebliche - insbesondere außenpolitische - Belange der Bundesrepublik Deutschland". Entsprechendes gilt für die in den Niederlanden eingetragene "Stichting Dienaar aan Islam", die in Deutschland verboten wurde. Möglich wurde das Verbot durch die Streichung des Religionsprivilegs im Vereinsgesetz, die am 8. Dezember 2001 in Kraft getreten ist.

Dazu erklärt Bundesminister Otto Schily:

"Der sogenannte "Kalifatsstaat" hetzt seine Anhänger gegen die Demokratie, gegen Andersgläubige und gegen die Republik Türkei auf. Besonders widerwärtig sind seine antisemitischen und antiisraelischen Tiraden. Bisher stand einem Verbot das Religionsprivileg im Vereinsgesetz entgegen. Dieses Religionsprivileg wurde auf meinen Vorschlag vom Bundestag durch eine Änderung des Vereinsgesetzes beseitigt. Diese Gesetzesänderung habe ich übrigens schon vor dem 11.9. auf den Weg gebracht, weil die Sicherheitsbehörden die Bedrohung durch den extremistischen Islamismus bereits vor den Anschlägen von New York und Washington erkannt hatten. Extremistische und verfassungsfeindliche Vereine können ihre Aktivitäten jetzt nicht mehr mit dem Deckmantel der Religionsausübung tarnen.

Das Verbot dieser islamistischen Organisation war notwendig, um deren extremistische Aktivitäten zu unterbinden. Neben solchen staatlichen Maßnahmen besteht aber weiter die Notwendigkeit, dass wir uns geistig-politisch mit den Feinden von Demokratie und Rechtsstaat auseinandersetzen. Nur wenn wir diese Auseinandersetzung selbstbewusst und entschlossen führen, werden wir Terrorismus und Extremismus erfolgreich bekämpfen können.

Dabei appelliere ich an die gesetzestreuen Islamanhänger in unserem Land, sich an dieser Auseinandersetzung zu beteiligen. Auch sie müssen deutlich werden lassen, dass islamistischer Extremismus und Terrorismus nichts mit Religionsausübung zu tun haben, sondern kriminelle Aktivitäten sind."

Das BMI veröffentlichte folgende ergänzende Informationen zum "Kalifatsstaat":

Der "Kalifatsstaat" (Hilafet Devleti) strebte unter der Führung seines selbsternannten "Emir der Gläubigen und Kalif der Muslime", Metin Kaplan, die Beseitigung des laizistischen türkischen Staatsgefüges sowie die Einführung einer islamischen Ordnung auf der Grundlage der Scharia an. Endziel war die Weltherrschaft des Islam unter der Führung eines einzigen "Kalifen". Dabei verstand der "Kalifatsstaat" sich als Wiederbelebung des durch Kemal Atatürk 1924 in der Türkei abgeschafften "Kalifats". Es handelte sich nach dem Selbstverständnis seiner Anhänger nicht um einen Staat im Exil oder einen "Phantomstaat", sondern um ein real existierendes Staatsgebilde mit der Hauptstadt Istanbul. Allerdings gingen die Aktivitäten "vorübergehend" von der derzeit faktischen "Hauptstadt" Köln aus, da das Staatsgebiet nach den Vorstellungen der Mitglieder des "Kalifatsstaates" von der türkischen Regierung "besetzt" ist. Als Mittel zur "Wiederbelebung" des "Kalifatsstaates" wurde seit 1996 der "Jihad" ("Heiliger Krieg") bzw. der " Befreiungskampf" durch die "Soldaten und Generalstabsmitglieder des Kalifatstaates", erforderlichenfalls unter Einsatz des "Schwertes" und unter Inkaufnahme des Todes, propagiert.

Die Entwicklung des "Kalifatsstaates" war eng mit der Person Cemaleddin Kaplans verbunden. Dieser kam 1981 nach Deutschland und vertrat die Auffassung, dass allein durch die kompromisslose Verkündung des Islam das Ziel eines Islamstaates erreicht werden könne. Das Parteienwesen, wie überhaupt jegliche demokratische Staatsform, lehnte er ab. Unter Mitnahme seiner Anhänger aus einer anderen Vereinigung gründete Cemaleddin Kaplan eine eigene Bewegung und ließ sich 1983 in Köln zum "Emir" (Führer) der Bewegung "wählen".

1984 wurde diese als "Verband der islamischen Vereine und Gemeinden (ICCB) - so die damalige offizielle Bezeichnung des Verbandes - im Vereinsregister eingetragen. 1992 rief Cemaleddin Kaplan den "Föderativen Islamstaat Anatolien" aus und ließ sich als "Emir der Gläubigen" und - damals noch stellvertretenden - "Kalifen" bestätigen.

Seit seiner Ernennung zum "Kalifen" im März 1994 sah sich die Organisation als Träger des "Kalifatsstaates" und benutzte hierfür nur noch ausschließlich die türkische Bezeichnung "Hilafet Devleti". Nach dem Tode Cemaleddin Kaplans übernahm 1995 sein Sohn Metin Kaplan die Leitung des "Kalifatsstaates" und rief sich zum "Kalifen" aus.

Die Organisationsstruktur des "Kalifatsstaates" imitierte staatliche Verhältnisse historischer Art in islamischen Ländern. Der "Kalifatsstaat" war hierarchisch aufgebaut und in Deutschland in verschiedene Gebiete ("Bölge") gegliedert, an deren Spitze jeweils ein "Gebietsemir" stand. In diesen Gebieten in den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz leben die rund 1.100 Anhänger des "Kalifatsstaates", die sich gegenüber dem "Kalifen", Metin Kaplan, zum Gehorsam verpflichtet haben. Sie wurden regelmäßig aufgefordert, an die Zentrale in Köln "Steuern" abzuführen und anlassbezogen zu spenden.

Der "Kalifatsstaat" verfügte über ausgeprägte Verbandsstrukturen, u. a. über ein "Generalpräsidium" mit verschiedenen "Abteilungen" sowie einen "Generalstab". Der "Kalif" hatte einen Beraterstab von rund 10 Personen, der sich als "Zentrale" ("Merkez") um die Ausführungen der Arbeiten z. B. in der verbandseigenen Zeitung ("Ümmet-i Muhammet"), im Lebensmittelhandel ("Hakk-Bir") oder bei der Stiftung ("Stichting Dienaar aan Islam") kümmerte. Der "Kalifatsstaat" verfügte über eine "Fetwa-Instanz", die religiöse Rechtsgutachten erstellte, sowie über eine eigene "Gerichtsbarkeit". Für den Bereich der Jugendarbeit gab es in jedem Gebiet einen "Jugendemir" und in der Zentrale einen "Generaljugendemir". Der "Kalifatsstaat" arbeitete weitgehend konspirativ. Die Funktionsträger des Verbandes trugen teilweise nur religiös geprägte Decknamen, die tatsächlichen Namen waren vielen Angehörigen der Gemeinde nicht bekannt.

Informationen an die Mitglieder wurden über die verbandseigene Zeitung "Ümmet-i Muhammed" ("Die Gemeinde Muhameds") verbreitet. Sie erschien wöchentlich mit einer Auflage von mehreren tausend Exemplaren und nahm für die Organisation gleichzeitig eine Art Sprecherfunktion wahr. Seit 1997 produzierte die Vereinigung mit "Hakk-TV" (sinngemäß: Wahres islamisches Fernsehen) eine eigene Fernsehsendung. Im Internet war der "Kalifatsstaat" mit eigenen Webseiten vertreten.
Als finanzielles Rückgrat für seine Aktivitäten diente dem "Kalifatsstaat" die in den Niederlanden registrierte "Stichting Dienaar aan Islam". Sie förderte seine verfassungswidrigen Bestrebungen, indem sie alle logistischen Unterstützungshandlungen vornahm. Sie ist Eigentümerin der acht verbandseigenen Liegenschaften. Die Stiftung war für das Sammeln und Verwalten von Spendengelder verantwortlich und organisierte Pilgerreisen nach Mekka.

Der "Kalifatsstaat" richtete sich in kämpferisch-aggressiver Weise gegen die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere gegen das Demokratie- und das Rechtstaatsprinzip. Er verstieß gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Agitation gegen die Türkei, Israel und andere Staaten sowie gegen Juden). Seine politische Betätigung gefährdete die innere Sicherheit. Namentlich seine auf Umsturz der türkischen Staatsordnung gerichtete Zielsetzung gefährdete schließlich sonstige erhebliche (außenpolitische) Belange der Bundesrepublik.

Die zum Verbot führende verfassungsfeindliche Zielrichtung ließ sich den Publikationen der Vereinigung, vor allem der organisationseigenen Zeitung "Ümmet-i Muhammed", diversen Flugblättern und den im organisationseigenen Fernsehsender "Hakk-TV" verbreiteten Äußerungen entnehmen.

Die gesellschaftlichen Vorstellungen des "Kalifatsstaates" sind mit den Grundprinzipien der parlamentarischen Demokratie nicht vereinbar. In der geforderten, an der Scharia ausgerichteten islamischen Ordnung bleibt für demokratische Institutionen und Regeln kein Platz.

Äußerungen in der Zeitschrift "Ümmet-i Muhammed" zeigten die ablehnende Haltung zur Demokratie: "... Die schlimmste Krankheit unserer Zeit ist die Demokratie! Sie ist gefährlicher und tückischer als Krebs, Aids, als die Pest und vergleichbare Krankheiten. Die Demokratie ist die größte Krankheit. Es geht so weit, dass diese Krankheit die Menschheit vernichtet. ..." Ferner: "... Es lebe die Hölle für die Ungläubigen! Und nieder mit allen Demokratien und allen Demokraten!"

Im Strafverfahren gegen Metin Kaplan vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gab der als Zeuge vernommene "Jugend-Emir" von Hessen zu verstehen, dass die deutschen Gesetze für den "Kalifatsstaat" keine Relevanz besäßen: "...Wenn eine Gesetzesbestimmung der Scharia entspricht, wird sie befolgt, wenn nicht, wird sie nicht befolgt. Der Koran ist das Maß aller Dinge. Denn er beinhaltet Gottes Gesetz. Alle andern Gesetze sind nur von Menschen gemacht... Unser Bestreben ist, dass Sie (d.h. das Gericht) es mit Nachsicht behandeln, wenn wir Ihre Gesetze nicht einhalten..."

Die aggressive Propaganda verstieß gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Zur Türkei hieß es in "Ümmet-i Muhammed", "... Das Gericht des Kalifatsstaates hat die Türkische Republik bereits verurteilt..." und "Wenn der Kalifatsstaat das gesamte Land Anatolien beherrscht, wird man nach der Gründung der Gerichte einzeln mit den Glaubensabtrünnigen abrechnen und sie hinrichten!" Das Existenzrecht des Staates Israel wurde bestritten: "... Wenn es einen islamischen Staat gegeben hätte, dann wäre noch nicht einmal so etwas wie der Name Israel übriggeblieben. ..." In volksverhetzender Weise wurde gegen Juden agitiert: "Wenn wir Juden sagen, dann werden alle Muslime von einem Schauer erfasst und sie müssen sich zuerst einmal schütteln. Diese Gesellschaft von nicht einmal einigen Millionen Menschen lässt eine Milliarde Muslime Blut spucken. Die jüdische Gesellschaft ist eine Gesellschaft, die die Propheten ermordete, sich gegenüber den Gottesgaben undankbar zeigte und Hinterhältigkeit und Gewalttätigkeit zu ihrer Parole machte. ...".

Die Vorgehensweise des "Kalifatstaates" gegen "Abtrünnige" stellt eine Gefährdung der inneren Sicherheit dar. Abweichler wurden in massiver Form, bis hin zur "Todesstrafe", bedroht. Das OLG Düsseldorf sah es als erwiesen an, dass Metin Kaplan auf einer Hochzeitsfeier in Berlin im September 1996 und drei Wochen später auf einer Versammlung von Funktionären des "Kalifatsstaates" zur Tötung von Halil Ibrahim Sofu aufgerufen hatte. Der ehemalige Vertraute von Cemaledin Kaplan hatte sich vom "Kalifatsstaat" getrennt und 1996 in Berlin zum (Gegen-) "Kalifen" ausgerufen. Sofu wurde in der Nacht zum 08. Mai 1997 in seiner Wohnung in Berlin von bisher unbekannten Tätern durch mehrere Schüsse getötet. Vor diesem Hintergrund hat das OLG Düsseldorf Metin Kaplan am 15. November 2000 wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ein weiterer angeklagter Funktionär, Hasan Gökbulut, erhielt eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren, ein dritter Angeklagter wurde freigesprochen (das Urteil gegen Kaplan und Gökbulut ist seit dem 25.10.01 rechtskräftig, Hasan Gökbulut befindet sich seit dem 24.10.00 auf der Flucht). Ein weiterer Funktionär wurde wegen des gleichen Delikts in Augsburg verurteilt.

Der "Kalifatsstaat" vertrat seine Zielsetzung in aktiv-kämpferischer, aggressiver Form. Das Programm, die Publikationen und die öffentlichen Äußerungen der Funktionsträger erschöpften sich nicht in bloßer Kritik an bestehenden politischen Zuständen. Ideologisches Endziel war die vollständige Vernichtung der verfassungsmäßigen Grundordnung. Dies ergab sich auch aus der verwendeten Diktion, wie "Umsturz", "Befreiungskampf" oder "Jihad". Aussagen wie "... Es ist eine kanonische Pflicht, gegen die Ungläubigen den Jihad zu führen. Diese Pflicht besteht auch dann, selbst wenn nicht die Ungläubigen es sind, die den Krieg begonnen haben. ... Es bestehen keine Bedenken, auf die Ungläubigen zu schießen, ... Die Ungläubigen werden gezielt beschossen, auch wenn sie sich hinter muslimischen Kindern oder Gefangenen verschanzt haben. ..." verdeutlichen dies.

Die Aktivitäten des "Kalifatsstaates" genießen dem BMI zufolge nicht den Schutz des Grundrechts der Religionsfreiheit nach Art. 4 GG. Zwar habe der "Kalifatsstaat" als eine Vereinigung angesehen werden können, deren zumindest partieller Zweck die Förderung und Pflege eines religiösen Bekenntnisses war. Die aufgeführten Äußerungen des "Kalifatsstaates" würden jedoch weit über den religiösen Bereich hinaus gehen; sie würden eine politische Betätigung darstellen, die nicht nach Art. 4 GG geschützt ist. (esf/BMI)

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Ehemalige DDR-Vertrags-
arbeitnehmern im Rentenrecht gleichgestellt

Die Beschäftigungszeiten von ehemaligen Vertragsarbeitnehmern in der DDR (aus Algerien, Angola, Kuba, Mosambik, Ungarn und Vietnam) im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem werden auf die Rente angerechnet, wenn die Personen noch in Deutschland leben. Darauf haben sich nunmehr die Rentenversicherungsträger geeinigt. Bundesausländerbeauftragte Marieluise Beck maß dieser Verbesserung der Rechtslage die Bedeutung eines "Schritts zur deutschen Einheit" bei. (mlg)

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Aufenthalts-
erlaubnisse für Sportler und Trainer aus Nicht-EU-Staaten

Berlin. Am 1. Februar 2002 hat der Bundesrat einer Änderung der Arbeitsaufenthalteverordnung zugestimmt hat, mit der die Voraussetzungen, unter denen ausländische Berufssportler und Berufstrainer aus Nicht-EU-Staaten eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können, neu geregelt werden. Diese Neuregelung betrifft nur die Ausländer, die als Berufssportler oder Berufstrainer nach Deutschland einreisen wollen. Ausländer, die sich aus einem anderen Grunde bereits in Deutschland aufhalten, fallen nicht unter diese Beschränkungen. Neben der Mindestaltersgrenze von 16 Jahren wird eine Mindestgehaltsgrenze eingeführt. Diese entspricht 50% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Das sind zur Zeit in den neuen Ländern 1.875 Euro und in den alten Ländern 2.250 Euro. Dieses Gehalt muss von dem beschäftigenden Verein bezahlt werden. Eine Nebentätigkeit ist nicht erlaubt. Damit eine bundeseinheitliche Entscheidungspraxis gewährleistet ist, muss der Spitzenverband der jeweiligen Sportart im Einvernehmen mit dem Deutschen Sportbund die sportliche Qualifikation der Sportler bzw. die fachliche Eignung der Trainer gegenüber der Ausländerbehörde, die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zuständig ist, bestätigen. Mit der Neuregelung erhalten die Sportverbände die Möglichkeit, den Einsatz ausländischer Sportler besser zu steuern und dabei auch die Notwendigkeit der Nachwuchsförderung der Vereine zu berücksichtigen. Die in der Vergangenheit diskutierte Begrenzung des Ausländereinsatzes auf die ersten Ligen ist damit vom Tisch. Auf die Verlängerung bestehender Vertragsverhältnisse für Sportler und Trainer, die sich bereits erlaubt für diese Beschäftigung in Deutschland aufhalten, finden die Regelungen weiter Anwendung, die vor der Neuregelung gegolten haben. (esf/BMI)

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Einbürgerung: "Rosa Karte" bewahrt Rechte in der Türkei

Türkische Migranten verzichten bisweilen auf die Möglichkeit der Einbürgerung, weil sie dabei den Verlust von Rechten in der Türkei befürchten. - wichtig etwa im Hinblick auf Rückkehrgedanken. Nicht neu, aber recht wenig bekannt ist, dass eingebürgerte Deutsche türkischer Herkunft fast alle ihre Rechte in der Türkei bewahren können: Erbschaft, Unternehmensgründung, Eigentum, Wohnortwahl, auf Wunsch dauerhaften Aufenthalt in der Türkei und vieles mehr. Einzige Ausnahme: Sie können dort als deutsche Staatsbürger kein politisches Amt bekleiden. Voraussetzung für die entsprechende Rechtsstellung ist die so genannte Rosa Karte. Auf Antrag ist sie beim zuständigen Generalkonsulat zu erhalten. Eine Wehrpflicht in der Türkei entsteht dabei nicht. Spätere Wiedereinbürgerung in der Türkei bleibt möglicht. (mlg)

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Ausbürgerung und rechtliche Folgen

Herne. Einbürgerung in Deutschland ist fast immer mit Ausbürgerung im Herkunftsland verbunden. Detaillierte rechtliche Grundlagen und Konsequenzen für MigrantInnen türkischer Herkunft stellt die Dokumentation einer Fachtagung vom September 2001 vor: "Ausbürgerung zur Einbürgerung - Rosa Karte und Doppelpass in deutsch-türkischer Perspektive". Unter anderem das Thema Wehrpflicht wird ausführlich dargestellt. Einer der Autoren verweist darauf, dass die Rosa Karte für deutsche Migranten türkischer Herkunft seitens der Generalkonsulate nicht genügend bekannt gemacht werde. So werde sie teilweise nur auf ausdrückliche Nachfrage ausgestellt. Dieser und andere wichtige Hinweise dürften für MultiplikatorInnen, denen an Rechtssicherheit ihrer Klientel gelegen ist, sehr wichtig sein. Die Dokumentation ist erhältlich beim Veranstalter der Tagung, Einzelexemplare sind kostenlos: Aktionsbüro Einbürgerung im Paritätischen NRW, Engelsbugerstraße 168, 44739 Bochum, Tel.: (0234) 9 62 10 12, Fax: 68 33 36 www.einbuergern.de (mlg)

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EuGH: Mindest-
lohnregelung des Entsendegesetzes korrekt

Luxemburg. Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen ihren in Deutschland arbeitenden Beschäftigten den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn zahlen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am 24. Januar 2002 entschied, steht die im Entsendegesetz festgelegte deutsche Mindestlohnregelung nicht im Widerspruch zu europäischem Recht. Der Gerichtshof wies damit eine Beschwerde des portugiesischen Bauunternehmens Portugaia zurück, das 1997 Bauarbeiter aus Portugal auf eine Baustelle ins fränkische Tauberbischofsheim geschickt hatte. Das dortige Arbeitsamt hatte eine Nachzahlung von rund 70.000 Euro angeordnet, nachdem Kontrolleure festgestellt hatten, dass nicht einmal der tarifvertragliche Mindestlohn gezahlt wurde. Portugaia legte dagegen Widerspruch beim Amtsgericht Tauberbischofsheim ein, das sich daraufhin an den EuGH wandte. Die Luxemburger Richter betonten, dass die Mitgliedsländer der Europäischen Union das Recht hätten, zum Schutz der Arbeitnehmerrechte Mindestlöhne festzulegen. Dabei spiele es keine Rolle, ob dies wie etwa in Frankreich durch den Gesetzgeber oder wie in Deutschland durch Verhandlungen der Tarifparteien geschehe. Wichtig sei lediglich, dass der Mindestlohn dem "sozialen Schutz der Arbeitnehmer" dient. Die Einführung eines Mindestlohns zum Schutz deutscher Unternehmen vor ausländischer Billigkonkurrenz lehnte der EuGH dagegen ab. Das Amtsgericht muss jetzt noch formal prüfen, ob beim deutschen Entsendegesetz der Schutz der Arbeitnehmer oder der Schutz der Unternehmen im Vordergrund steht. Portugaia hatte argumentiert, deutsche Bauunternehmen hätten die Möglichkeit, mit Firmentarifverträgen den Mindestlohn zu unterlaufen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, die Gewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt (IG Bau) und der Hauptverband des Deutschen Baugewerbes begrüßten das Urteil, wiesen aber die Argumentation der Baufirma zurück: Es handele sich um einen hypothetischen Fall, sagte eine Sprecherin von Arbeitsminister Walter Riester - deshalb sei selbst die Anrufung des EuGH unnötig gewesen. Portugaia habe entgegen der Annahme des Amtsgerichts jederzeit die Möglichkeit gehabt, mit der IG Bau einen eigenen Tarifvertrag abzuschließen, so Gewerkschaftssprecher Michael Knoche gegenüber der Berliner "tageszeitung". Günstiger wäre das für Unternehmen aber nicht gewesen: "Wir schließen keine Firmentarife unter Mindestlohn ab." (esf/taz)

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10.113 "rechte" Gewalttaten 2001

Köln. Im Jahr 2001 sind in Deutschland 10.113 rechte Straftaten registriert worden. Im Verfassungsschutzbericht für 2000 waren 15.951 Straftaten mit erwiesenem oder zu vermutendem rechtsextremistischem Hintergrund erfasst worden, davon 998 Gewalttaten und 14.953 sonstige Straftaten. Ein Vergleich beider Zahlen ist wegen einer geänderten Zähl- und Erfassungsweise nicht möglich. Das Bundesamt für Verfassungsschutz bietet auf seiner homepage unter dem Titel "Ein Jahrzehnt rechtsextremistischer Politik. Strukturdaten - Ideologie - Agitation - Perspektiven 1990 - 2000" eine ausführliche Beschreibung der Entwicklung rechtsextremer Agitation und Gewalt (www.verfassungsschutz.de). (esf))

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Staatsbürger-
schaft in Europa

Hamburg. Wie wird man Mitglied eines Staates, einer Gesellschaft? Welche sozialen und politischen Rechte und Pflichten sind mit der Zugehörigkeit verbunden? Frauen und Männer, Mehrheiten und Minderheiten, Einheimische und Fremde haben im Laufe der Geschichte ganz unterschiedliche Erfahrungen auf dem Weg zur Staatsbürgerschaft gemacht. In dem von Christoph Conrad und Jürgen Kocka in der edition Körber-Stiftung herausgegebenen Buch "Staatsbürgerschaft in Europa" (ISBN 3-89684-018-5) verfolgen Autorinnen und Autoren aus mehreren Ländern die Entwicklungen bis zur heutigen Situation. Die Beiträge geben Orientierungshilfen für aktuelle Debatten über die Zukunft einer europäischen Identität. Die 334-seitige Publikation kostet 17 Euro. Sie kann online bestellt werden über www.edition-koerber-stiftung.de (esf)

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Rechtsratgeber für ausländische Frauen

Solingen. Mehr als 900.000 ausländische Frauen und Mädchen leben in Nordrhein-Westfalen. Manche auf Dauer, weil sie ihrem Ehemann nach Deutschland gefolgt sind, manche vorübergehend als Studentin oder auf Theater-Tournee. Immer wieder stellen sich ihnen schwierige rechtliche Fragen: Was tun, wenn das Visum abgelaufen ist? Darf eine ausländische Touristin ihrem erkrankten Onkel im Kebab-Imbiss aushelfen? Eine binationale Eheschließung steht an: Woran ist zu denken? Gilt Familiennachzug auch für den Opa? Bis zu welchem Alter dürfen Kinder nachgeholt werden? Die Ehe ist kaputt: Wie soll es weiter gehen? Als Gemeinschaftsprodukt des Frauenbüros der Stadt Aachen, der Gleichstellungsstelle der Stadt Würselen und des Landeszentrums für Zuwanderung NRW in Solingen ist 2001 die Neuauflage eines 1991 erstmals erschienenen "Rechtsratgebers für ausländische Frauen" erstellt worden. Die 62-seitige kostenlose Broschüre wurde in vier Sprachen (deutsch, türkisch, englisch und französisch) aufgelegt. Der Ratgeber kann eine erste Hilfestellung bei Problemen von Ausländerinnen mit dem Aufenthalts-, Arbeits- und Ausländerecht sein. Außerdem enthält er Informationen über das neue Einbürgerungsrecht. Gleichwohl kann er im schwierigen Einzelfall nicht den Besuch einer kompetenten Beratungsstelle oder eines Anwalts mit Erfahrungen in Ausländerangelegenheiten ersetzen. (esf/LzZ)

Bezug: Landeszentrum für Zuwanderung NRW, Keldersstraße 6, 42697 Solingen. Fax: 0212/23 23 9-18/-19

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Europäischer Flüchtlingsrat fordert Asyl-Schutz-
garantien ein

Brüssel/Freiburg. Der Tod von acht Menschen in einem Container auf dem Weg nach Irland im Dezember 2001 ist nach Angaben des Deutschen Caritas-Verbandes für führende europäische Politiker "eine dramatische Mahnung, Menschen Garantien zu geben, die Schutz in der Europäischen Union oder Zugang zu dieser suchen". Dieses Versprechen sei auf dem Rat in Tampere im Oktober 1999 gegeben und bis jetzt nicht eingelöst worden. Es sei dringend an der Zeit, "in Europa ein Asylsystem aufzubauen, das tatsächlich denen Schutz gewährt, die ihn benötigen". Am 10. Dezember 2001, überreichte das European Council on Refugees and Exiles (der Europäische Flüchtlingsrat, ECRE) im Thèatre du Residence Palace in Brüssel der Belgischen Ratspräsidentschaft 231 Unterschriften von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Sie haben den sogenannten "ECRE-Appeal" unterzeichnet, in dem Europäische Politiker aufgefordert werden, sicher zu stellen, dass das Recht Asyl zu suchen und zu geniessen in der Praxis geachtet wird. Auch der Präsident des Deutschen Caritasverbandes, Hellmut Puschman, gehört zu den Unterzeichnern aus Deutschland. Der Deutsche Caritasverband ist eine der über 70 Mitgliedsorganisation von ECRE . (esf/Caritas)

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"Meister-BAföG"

Berlin. Am 1.1.2002 sind die Änderungen des Aufstiegsförderungesgesetzes (AFBG), des so genannten Meister-BAföG, in Kraft getreten. Zukünftig sollen berufliche Bildung und Hochschulbildung gleichrangig behandelt werden. Deshalb gelten für fortbildungswillige Fachkräfte durch das neue Meister-BAföG die gleichen Bedarfssätze wie für Studierende durch das BAföG, dabei sogar höhere familienabhängige Fördersätze. Dafür stellen und Bund und Länder in den kommenden Jahren zusätzlich rund 45 Millionen Euro jährlich zur Verfügung. Für Personen, die die Fortbildung in Vollzeitform absolvieren, steigt der Höchstfördersatz um zehn Prozent auf 612 Euro. Der Unterhaltsbeitrag für Kinder soll um mehr als 50 Euro pro Kind auf 179 Euro steigen, der Zuschuss für die Kinderbetreuung auf 128 Euro - und das für Kinder bis zum 10. Lebensjahr. In Härtefällen wird das Darlehen für Alleinerziehende gestundet oder sogar erlassen. Eine besondere Unterstützung erhalten Existenzgründer. Darüber hinaus gibt es wesentliche Erleichterungen bei der Rückzahlung des Darlehensanteils. Wenn auch Meister-BAföG genannt, fördert das AFBG nicht nur die Ausbildung zum Meister und zur Meisterin. Auch andere Formen der Fortbildung werden unterstützt. In Deutschland lebende Ausländerinnen und Ausländer können künftig schon nach drei Jahren Erwerbstätigkeit (bislang fünf Jahre) eine Förderung beantragen. Zudem werden jetzt die Kosten des Meisterstücks mit berücksichtigt. Am 20. Dezember 2001 hatte der Bundesrat diesem Gesetz zugestimmt. Der Bundestag hatte die Neuregelung am 15. November 2001 beschlossen. (esf/BMBF)

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