Integration in Deutschland 1/2004, 20.Jg., 15. April 2004

RECHT

Aktuelle Gesetze und Gerichtsurteile

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Auflagen für umstrittene Fahd-Akademie in Bonn

Bonn. Die wegen islamistischer Tendenzen umstrittene Bonner König-Fahd-Akademie (vgl. AiD 4/03) muss sich auf umfangreiche Auflagen einstellen. Das als Kontrollgremium fungierende Deutsch-Arabische Komitee beschloss nach Angaben der Kölner Bezirksregierung am 16. Februar 2004 unter anderem, dass die Nutzung der Moschee für die Allgemeinheit entscheidend eingeschränkt werde. Auch sollen die saudischen Lehrpläne so verändert werden, dass die Schule "auf ihren ursprünglichen Auftrag" zurückgeführt werde. Die Schulmoschee werde werktags künftig nur noch von Lehrern und Schülern für Gebetsveranstaltungen genutzt werden, hieß es. Über die Nutzung der Moschee für Freitagsgebete durch die Allgemeinheit solle in der nächsten Komiteesitzung entschieden werden. Um den schulischen Austausch zwischen Deutschen und Arabern zu verstärken, tagte Anfang März erstmals der deutsch-saudische Arbeitskreis "Pädagogik". Unabhängig von diesen Maßnahmen bleibt es den Angaben zufolge dabei, dass die Schule nur von Kindern besucht werden soll, die sich nicht dauerhaft in Deutschland aufhalten werden. Kinder mit einer langfristigen Perspektive in Deutschland gehörten nicht dorthin, weil dies ihre Integration in Deutschland verhindere. Das Schulamt für die Stadt Bonn werde der König-Fahd-Akademie deshalb die Namen der Schüler übermitteln, für die keine Ausnahmegenehmigung mehr bestehe.

Die Vorsitzende des Bundestags-Innenausschusses, Cornelie Sonntag- Wolgast, sagte im Südwestrundfunk, auch nach in Kraft treten der Vereinbarung müsse die Schule "sehr wachsam weiter begleitet und beobachtet" werden. Regierungspräsident Jürgen Roters erklärte, das Umfeld der Akademie bleibe im Visier der Polizei. Das Komitee hatte sich im November 2003 bereits auf Regeln für den weiteren Betrieb der mit saudischen Geldern finanzierten Schule verständigt. Vor Gericht wird derzeit gestritten, wie viele Kinder die 1994 gegründete Schule verlassen müssen, an der rund 450 Schüler von der Grundschule bis zum Abitur unterrichtet werden. (esf/dpa)

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Sanktionen bei Wohnortzuweisung von Aussiedlern rechtmäßig

Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. März 2004 entschieden, dass die Sanktions-Regelung für Spätaussiedler im sog. Wohnortzuweisungsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Diese Regelung sieht vor, dass Eingliederungs- und Sozialhilfe Spätaussiedlern und ihren in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen dann nicht gewährt werden dürfen, wenn diese innerhalb der ersten drei Jahre den ihnen im Verteilungsverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz zugewiesen Aufenthaltsort verlassen. Der Aussiedlerbeauftragte der Bundesregierung, Jochen Welt, begrüßte das Urteil. Mit der bindenden Zuweisung von Spätaussiedlern für die ersten drei Jahre sei es gelungen, die "Ghettobildung" früherer Jahre wirksam zu verhindern, sagte Welt. Es sei gelungen, alte Ballungszentren zu entzerren und die Entstehung neuer zu verhindern.

Die Beschwerdeführer der jetzt entschiedenen Verfassungsbeschwerden waren der Meinung, diese Regelung verletzte das allen Deutschen nach dem Grundgesetz zustehende Grundrecht auf Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet. Außerdem sei sie weder mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes noch mit dem im Grundgesetz verankerten Sozialstaatsprinzip vereinbar. Demgegenüber hatte der Aussiedlerbeauftragte darauf hingewiesen, dass diese Regelung notwendig ist, um die Integration der zuziehenden Spätaussiedler und ihrer nichtdeutschen Familienangehörigen sozialverträglich gestalten zu können und damit auch die Akzeptanz für den weiteren Spätaussiedlerzuzug in Deutschland zu erhalten.

Integrationsprobleme ergeben sich nach Auffassung von Welt insbesondere daraus, dass - entgegen den ursprünglichen Erwartungen des Gesetzgebers - innerhalb der zuziehenden Spätaussiedlerfamilien der Anteil der Spätaussiedler, die nach dem Gesetz Deutschkenntnisse haben müssen, ständig abnehme. Demgegenüber nehme der Anteil der nichtdeutschen Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die als solche in deren Aufnahmebescheid einbezogen werden können und die bis zum Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes keinerlei Deutschkenntnisse haben müssen, ständig zu. Fehlende Deutschkenntnisse erschweren die Integration der Betroffenen. Die Spätaussiedlerfamilien neigen in dieser Situation deutlich zur Bevorzugung von Standorten, die bereits von Spätaussiedlerfamilien bewohnt werden, häufig auch auf Grund familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen.

Um problematische Ballungsräume von Spätaussiedlern zu vermeiden und im Interesse der hiervon betroffenen Kommunen und Länder wurden nach Angaben von Welt zunächst Aufnahmequoten für die Länder sowie später die Möglichkeit der vorläufigen Zuweisung eines Wohnsitzes für sozialhilfeberechtigte Spätaussiedler vorgesehen. Allerdings habe sich gezeigt, dass ohne Sanktions-Regelung diese Zuweisungen weitgehend erfolglos waren. "Letztlich auch im Interesse der Spätaussiedler, nämlich zur Verbesserung ihrer Integrationschancen und zur Erhaltung der Akzeptanz des weiteren Spätaussiedlerzuzugs, an dem viele bereits in Deutschland lebende Spätaussiedler ein besonderes Interesse haben, wurde deshalb Anfang 1996 die Sanktions-Regelung in das Wohnortzuweisungsgesetz eingefügt und hat sich seitdem nach Auffassung von Bund und Ländern bewährt", erläuterte Welt.

Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Urteil bestätigt, dass diese Regelung entgegen der Meinung der Beschwerdeführer in keinem der von ihnen geltend gemachten Punkte gegen das Grundgesetz verstößt. Der Aufenthaltsort als solcher kann unbeschadet der Sanktions-Regelung frei gewählt werden. Jedoch kostet die Ausübung der freien Wahl eines anderen Aufenthaltsortes vorübergehend (bis zu drei Jahren) den Anspruch auf staatliche Sozialleistungen bis zur Grenze der nach den Umständen unabweisbar gebotenen Hilfe. Angesichts der für die öffentlichen Hände entstehenden Integrationsbelastungen sei diese gesetzliche Regelung gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber allerdings aufgegeben, zur Vermeidung von Härtefällen eine gesetzliche Möglichkeit zu schaffen, die Zuweisung nachträglich zu ändern.

Nach Angaben von Welt hat es "nur in einer verschwindend geringen Anzahl von Fällen" Probleme mit der Zuweisungsentscheidung gegeben. Dies zeige, dass der Sinn der Regelung auch von den Betroffenen verstanden und diese deshalb von ihnen auch weitestgehend akzeptiert werde. Die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Regelung von Härtefällen im Zuweisungsverfahren werde sein Amt nach Auswertung der schriftlichen Urteilsgründe in Zusammenarbeit mit den Ländern gesetzlich umsetzen, " sagte der Aussiedlerbeauftragte abschließend. (esf/BMI)

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Trotz Kabelanschluss Antenne erlaubt

Karlsruhe. Ausländische Mieter oder Wohnungseigentümer dürfen aufgrund ihres besonderen Informationsinteresses auch dann eine Parabolantenne installieren, wenn bereits ein Kabelanschluss besteht. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2004 gilt dies vor allem für Ausländer, deren Heimatprogramme nicht oder nur in geringer Zahl in das deutsche Kabelnetz eingespeist werden. Die für die Anbringung der Antenne erforderliche schriftliche Einwilligung des Vermieters oder Verwalters kann laut Urteil nur aus wichtigen Gründen untersagt werden. Allerdings dürfe die Antenne die anderen Mieter oder Eigentümer der Wohnanlage nicht über das "unvermeidliche Maß" hinaus beeinträchtigen und müsse entsprechend bau- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften fachgerecht installiert werden. (BGH-Az: V ZB 51/03) (st)

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Vorwürfe wegen Visumsvergabe im Kölner Schleuser-
Prozess

Berlin/Köln. Vor dem Landgericht Köln ist Mitte Februar 2004 ein Prozess gegen den Chef einer ukrainischen Schleuserbande zu Ende gegangen, in dessen Verlauf ernste Vorwürfe gegen das Auswärtige Amt erhoben wurden. Der vorsitzende Richter Ulrich Höppner verhängte gegen den Bandenchef, der mehrere hundert Menschen ohne Aufenthaltspapiere nach Deutschland geschleust hatte, eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Die Höchststrafe für gewerbs- oder bandenmäßige Schleusung liegt bei zehn Jahren. Der Richter wertete es als strafmildernd, dass die bestehenden rechtlichen Regelungen für die Erteilung von Einreisevisa dem Angeklagten seine Taten erleichtert hätten. Höppner hatte Bundesaußenminister Joschka Fischer und dessen ehemaligen Staatsminister Ludger Vollmer wegen eines Erlasses des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2000 vorgeworfen, die Taten gefördert zu haben. Höppner kritisierte auch Innenminister Otto Schily. In der Folge des so genannten Volmer-Erlasses vom 3. März 2000 seien in der deutschen Botschaft in Kiew Tausende Einreisevisa zusätzlich beantragt worden. Allein im Jahr 2001 seien 300.000 Menschen über die deutsche Auslandsvertretung in die Schengen-Staaten eingereist - weit mehr als über jedes andere Land. Viele hätten dann in Südeuropa ohne Arbeitserlaubnis gearbeitet, Frauen seien in Bordelle gebracht worden. In dem Erlass waren die deutschen Auslandsvertretungen aufgefordert worden, Anträge für dreimonatige Touristen-, Geschäfts- und Besuchsvisa nur bei erheblichen Zweifeln am angegebenen Reisegrund oder an der Rückkehrbereitschaft abzulehnen. Darüber hinaus sollte die finanzielle Bonität des Einladenden für Kurzaufenthalte nicht mehr in den Auslandsvertretungen überprüft werden. Die Vorlage einer Verpflichtungserklärung sollte genügen. Ziel sei, "die Chancen einer legalen Reisemöglichkeit zu eröffnen". In Deutschland wurden daraufhin vielfach mittellose Deutsche als Einladende angeworben, die Dutzende Einladungen unterschrieben. (esf/faz)

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Keine Befreiung vom Sexualkunde-
unterricht

Hamburg. Das Hamburger Verwaltungsgericht hat zwei islamischen Mädchen am 19. Januar 2004 die Befreiung vom Sexualkundeunterricht untersagt. Die Mutter der beiden 14- und 15-jährigen Schülerinnen hatte die Befreiung mit der Begründung beantragt, ihre Töchter würden strikt im islamischen Glauben erzogen. Es bestehe kein Bedarf an Aufklärungsunterricht, weil Sexualität im Islam nur in der Ehe stattfinde. Der Sexualkundeunterricht stürze die Mädchen in schwere Gewissenskonflikte. Dagegen argumentierte das Gericht, das Hamburgische Schulgesetz verpflichte alle Schüler zur Teilnahme am Sexualkundeunterricht. Eltern könnten darüber nicht frei entscheiden. Das Verwaltungsgericht betonte, es bleibe zwar der Mutter überlassen, ihre Töchter in sexuellen Fragen nach eigenem nach eigenem Gutdünken zu erziehen; allerdings sei das Thema gesellschaftlich so relevant, dass es "über den familiären Binnenraum hinaus" reiche. Das Gericht befürchtet die Erziehung der Mädchen zur Unmündigkeit und damit eine erschwerte Integration. Eine Befreiung vom Sexualkundeunterricht aus weltanschaulichen Gründen fördere das Gefühl der Andersartigkeit und verbiete sich schon deshalb.

Die Türkische Gemeinde in Deutschland (TGD) hat die Teilnahmepflicht begrüßt. "Die Entscheidung ist richtig", sagte der TGD-Vorsitzende Hakki Keskin am Tag nach der Entscheidung gegenüber der Deutschen Presseagentur (dpa). Es gebe schließlich eine Schulpflicht, aus der Eltern ihre Kinder nicht nach Gutdünken befreien könnten. Der stellvertretende Vorsitzende der islamischen Gemeinden Norddeutschlands, Ahmet Yazici, sagte, "der Islam eröffnet den Moslems keine Möglichkeit sich Parallelgesetze zu schaffen". Das Gericht hatte entschieden, dass auch islamische Mädchen in Hamburg am Sexualkundeunterricht teilnehmen müssten. Die Richter wiesen den Antrag einer türkischen Mutter zurück, die ihre Töchter von der Sexualkunde ausschließen wollte. Die Frau hatte argumentiert, Sexualität gebe es im Islam nur in der Ehe. Es bestehe kein Bedarf, vorher aufzuklären. (esf)

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Islamist erhält keine Aufenthalts-
bewilligung

Berlin. Ausländer, die führende Funktionäre islamistischer Organisationen sind, haben keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in Deutschland. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin Mitte Januar 2004 entschieden, berichtete die Frankfurter Allgemeine Zeitung (F.A.Z. vom 15.01.04). Der Kläger, ein palästinensischer Staatsbürger, der zu Studienzwecken eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte, wollte diese verlängern lassen. Das Landeseinwohneramt hatte seinen Antrag abgelehnt, weil er der Organisation "Hizb al-Tahrir" angehöre, die den Terrorismus unterstütze und vom Bundesministerium des Innern im Januar 2003 verboten worden ist. Das Gericht wertete die Behauptung des Klägers, er sei nur ein einfaches Mitglied dieser Organisation und habe sich von ihr distanziert, als Schutzbehauptung. Nach Auffassung des Gerichts wendet sich die Organisation gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik und den Gedanken der Völkerverständigung. Ferner gefährde sie die innere Sicherheit Deutschlands (Az: VG 11 A 976.03). (esf)

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Beschneidung: Fürsorge verletzt?

Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe will in den nächsten Monaten entscheiden, ob die drohende Beschneidung eines Mädchens in Gambia es rechtfertigt, der in Deutschland lebenden Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und das Kind in einer Pflegefamilie unterzubringen. Das wurde am 26. Januar 2004 bekannt gegeben. Eine Frau aus Gambia war 2001 nach ihrer Heirat mit einem Deutschen mit ihrer unehelichen Tochter nach Deutschland gezogen. Um sich einer Ausbildung widmen zu können, wollte bzw. will sie ihre fünfjährige Tochter zu den Großeltern nach Gambia zurückschicken. Mit der Begründung, dem Mädchen drohe dort die Beschneidung, entzog das Amtsgericht Dresden der Mutter jedoch das Aufenthaltsbestimmungsrecht und brachte das Kind in einer Pflegefamilie unter. Die Mutter ging dagegen gerichtlich vor (Az. BGH XII ZB 166/03). (esf)

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Religionswechsel kann zur Anerkennung führen

Leipzig. Ein Religionswechsel während eines Asylbewerberverfahrens kann zur Anerkennung als Flüchtling führen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht am 20. Januar 2004. Voraussetzung sei, dass der Betroffene in seiner Heimat deutlich in seiner Religionsausübung beschränkt sei. Im vorliegenden Fall hatte sich der 1996 nach Deutschland gekommene iranische Kläger während seines Asylverfahrens evangelisch taufen lassen (Az: BVerwG 1 C 9). (esf)

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Zweitehefrau erhält Aufenthalts-
befugnis

Koblenz. Das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Koblenz veröffentlichte am 29. März 2004 ein Urteil, nach dem die Zweitehefrau eines in Deutschland lebenden Irakers eine Aufenthaltsbefugnis verlangen kann. Der Iraker war 1996 nach Deutschland gekommen und besitzt als anerkannter Flüchtling eine Aufenthaltsbefugnis. Seine beiden Ehefrauen reisten 1999 gemeinsam nach Deutschland und leben seither in Ludwigshafen. Nachdem das Standesamt beide Ehen als nach dem Recht des Heimatstaates rechtsgültig anerkannt hatte, erteilte die Stadtverwaltung der Erstehefrau eine Aufenthaltsbefugnis, lehnte den entsprechenden Antrag der Zweitehefrau aber ab. Sie erhielt lediglich eine Duldung. Eine erste Klage der Zweitehefrau vor dem Verwaltungsgericht Neustadt a.W. wurde abgewiesen. Das OVG Koblenz entschied nun, dass das Begehren der Zweitehefrau, ihren Aufenthalt zu legalisieren, unter den vorliegenden Umständen schutzwürdig sei. Als Gründe wurden angeführt, dass zwar das sogenannte Ehegattenprivileg nach den hiesigen kulturellen Wertvorstellungen grundsätzlich nur für einen Ehepartner gelte. Der freiwilligen Ausreise der Zweitehefrau stünden derzeit aber Hindernisse entgegen, die sie nicht zu vertreten habe. Ihre Ehe sei in Deutschland rechtlich anerkannt. Außerdem verlange sie lediglich eine rechtliche Absicherung ihres schon seit vielen Jahren währenden und von der Stadt Ludwigshafen hingenommenen Aufenthaltes an der Seite ihres Mannes. Es sei daher unzumutbar, sie aus dieser gefestigten Lebensgemeinschaft herauszulösen. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu. (Az: 10 A 11717/03.OVG) (st)

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Misshandlungs-
vorwürfe ernst nehmen

Berlin. Zu den mutmaßlichen Übergriffen von Polizeibeamten gegenüber Ausländern und Angehörigen ethnischer Minderheiten erklärte die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Marieluise Beck, am 14. Januar 2004: "Die Verantwortlichen in Bund und Ländern tun gut daran, die Berichte über mutmaßliche Übergriffe von Polizeibeamten gegenüber Ausländern und Angehörigen ethnischer Minderheiten ernst zu nehmen." Sicherlich gehe es nicht nur um ein "rein deutsches Problem". Polizeiarbeit sei überall konfliktbeladen und oft schwierig. Nachhaltige Lösungen werden nicht allein aus der Polizei kommen können, auch wenn, so Beck "Sensibilisierung in Aus- und Fortbildung von Beamten weitergeführt und vertieft werden müssen". Daneben bedürfe es zügiger und unvoreingenommener staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen, wenn ein Polizist mutmaßlicher Täter ist. Dies sei nicht nur das gute Recht von Opfern, sondern wende auch Schaden von der Institution Polizei ab. (esf)

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Verabschiedung des Gesetzes gegen Diskriminierung gefordert

Berlin. Die Brandenburger Ausländerbeauftragte Almuth Berger und der Berliner Integrationsbeauftragte Günter Piening haben die Bundesregierung zur zügigen Verabschiedung des überfälligen Antidiskriminierungsgesetzes aufgefordert. Anlass war ein Workshop, den die beiden Beauftragten am 16. Januar 2004 gemeinsam in Potsdam für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Polizei und Schulen aus beiden Bundesländern veranstalten. Die beiden Beauftragten erklärten: "Diskriminierungen und fremdenfeindliche Übergriffe stellen ein zentrales Problem für die Integration von Zuwanderern dar. In ihren Verwaltungen haben sie deshalb Antidiskriminierungsstellen eingerichtet. Im Hinblick auf das überfällige Antidiskriminierungsgesetz, zu dessen Verabschiedung die Bundesregierung aufgrund Europäischer Richtlinien verpflichtet ist, sind die beiden Bundesländer damit in Vorleistung gegangen. Denn die Richtlinien sehen die Einrichtung von Gleichbehandlungsstellen vor, deren Aufgaben zu einem Teil die Berliner und Brandenburger Antidiskriminierungsstellen übernehmen können."

Als Folge des erwarteten Antidiskriminierungsgesetzes werden, so Berger und Piening, auf die Länder neue Aufgaben zukommen. So sehen die Europäischen Richtlinien ein präzises Monitoring (d.h. unabhängige Berichte und Recherchen) über die Diskriminierung unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen und über Reaktionen vor, mit denen die Mitgliedsstaaten solchen Benachteiligungen begegnen. Bei den dafür erforderlichen Recherchen sollten in der Antidiskriminierungsarbeit tätige nichtstaatliche Organisationen beteiligt werden, fordern die Beauftragten. "Die Bundesregierung sollte diese Vorgaben der Europäischen Kommission als Chance aufnehmen: für ein Gesetz, das ein tolerantes Zusammenleben von Mehr- und Minderheiten fördert." Im Zuge der Gesetzgebung werde zu regeln sein, wie die Gleichbehandlungsstellen ausgestattet und finanziert werden. Die Bundesregierung müsse zumindest einen Teil der Kosten übernehmen, die durch die mit dem Antidiskriminierungsgesetz verbundenen neuen Aufgaben entstehen - fordern Berger und Piening.

Der Workshop für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei und Schulen ist Teil eines von der Europäischen Kommission geförderten zweijährigen Vorhabens, das der Berliner Integrationsbeauftragte leitet. Die Brandenburger Ausländerbeauftragte richtet den Workshop aus. Das Projekt wird in fünf Mitgliedsstaaten von öffentlichen Institutionen und nichtstaatlichen Organisationen durchgeführt. In Berlin-Brandenburg ist der Bund gegen ethnische Diskriminierung in der Bundesrepublik Deutschland e.V. (BDB) für die Umsetzung des Projekts verantwortlich.

In dem europäischen Projekt geht es um den Austausch so genannter Best-Practice-Modelle, die in den fünf beteiligten Ländern erprobt wurden. Auf dem Workshop in Potsdam stellen sich die Niederlande mit zwei Präventionsmaßnahmen vor: erstens der "Panel Door Policy", mit der in Rotterdam ein weitgehend konfliktfreier Zugang zu Diskotheken geschaffen wurde; zweitens dem "School Adoption Plan", bei dem Polizisten in Grundschulen gehen und das Thema Diskriminierung behandeln. (esf)

Infos: 
Tel.: 0331-866 5954, Herr Klier, Büro der Ausländerbeauftragten des Landes Brandenburg; 
Tel.: 030- 90172357, Herr Röhe, Büro des Berliner Integrationsbeauftragten

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Weniger Bürokratie bei Mitarbeiter-
Entsendung

Brüssel. Die Europäische Union will es europäischen Unternehmen erleichtern, Mitarbeiter für die Bearbeitung zeitlich befristeter Aufträge ins EU-Ausland zu entsenden. Dies berichtete die Frankfurter Allgemeine Zeitung (F.A.Z. vom 27.01.04). Gegenwärtig beklagen viele, dass ihnen dabei von den Behörden im Entsendeland zu viele Steine in den Weg gelegt werden - wohl auch, um heimische Konkurrenten zu schützen. Nach Angaben der EU-Kommission beklagen vor allem Unternehmen in den Branchen Informationsdienstleistungen und Bau, dass sie oftmals Schikanen ausgesetzt seien. Deshalb könnten sie sich an vielen Ausschreibungen nicht beteiligen oder müssten Aufträge ablehnen. Deshalb finden sich in einem Ende Januar 2004 von EU-Binnenmarktkommissar Frits Bolkestein veröffentlichten Richtlinienvorschlag über Dienstleistungen im Binnenmarkt auch zwei Artikel über die Entsendung von Arbeitskräften. Damit sollen die als unverhältnismäßig eingestuften Verwaltungsverfahren bei der Anwendung der sog. EU-Entsenderichtlinie (Nr. 96/71/EG) vereinfacht werden. Beispielsweise dürfte die Arbeitsbewilligung für Mitarbeiter ausländischer Unternehmen nicht mehr davon abhängig gemacht werden, dass sie über eine Vertretung im "Gastland" verfügen. Die Kommission will Unternehmen auch von Genehmigungen vor der Arbeitsaufnahme befreien. Dienstleistungserbringer sollen auch von der Pflicht befreit werden, ständig Originaldokumente bei sich zu führen. (esf)

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EuGH: Keine Pflicht zur Registrierung ausländischer Handwerker

Brüssel. Ausländische Handwerksbetriebe dürfen in Deutschland Aufträge erledigen, selbst wenn sie nicht in der Handwerksrolle eingetragen sind. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg am 11. Dezember 2003 entschieden. Die Verpflichtung, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, verstoße gegen die EU-weit garantierte Dienstleistungsfreiheit. Das Gericht entschied im Fall eines portugiesischen Unternehmens, das von 1994 bis 1997 für einen deutschen Auftraggeber Verputzarbeiten in Bayern ausführte. Gegen den Deutschen hatte die Stadt Augsburg ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verhängt, weil die portugiesische Firma nicht in der Handwerksrolle eingetragen war. Nach deutschem Recht ist ein solcher Eintrag Voraussetzung für einen Handwerksbetrieb. Dies sei aber eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union, entschieden die Europa-Richter. Sie verzögere, erschwere und verteuere die Erbringung von Dienstleistungen. Dass jemand über längere Zeit Dienstleistungen in einem anderen EU-Staat erbringe, reiche noch nicht aus, ihn auch als dort niedergelassen anzusehen. Am Spruch der Richter müssen sich ihre deutsche Kollegen nun im weiteren Verfahren orientieren. (Az: C-215/01)

Handwerksbetriebe aus dem EU-Ausland dürfen in Deutschland daher grundsätzlich auch ohne Eintragung in die Handwerksrolle tätig werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die in der Richtlinie "über die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen" vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Die betroffenen ausländischen Unternehmen können sich auf die Dienstlassungsfreiheit berufen, sofern sie nicht als in Deutschland niedergelassen anzusehen sind. Eine Niederlassung in Deutschland liegt nicht schon dann vor, wenn ein ausländisches Unternehmen mehr oder weniger häufig oder regelmäßig über einen längeren Zeitraum hinweg in Deutschland Dienstleistungen erbringt. Erforderlich ist vielmehr, dass es in Deutschland über eine Infrastruktur verfügt, die es ihm erlaubt, in stabiler und kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks erklärte, das Urteil ändere die Rechtslage nicht. Bereits im Jahr 2000 habe der EuGH ein ähnliches Urteil gesprochen. Seither könnten sich auch Handwerker aus dem EU-Ausland in die Handwerksrolle eintragen lassen und einem Handwerk in Deutschland nachgehen, das hier bisher Meisterbetrieben vorbehalten sei. Voraussetzung sei allerdings der Nachweis, dass sie mindestens sechs Jahre in dem jeweiligen Handwerk tätig gewesen seien. (esf)

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Rechtliche Fragen der EU-Erweiterung

Berlin. Am 1. Mai 2004 treten die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Polen, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Malta und die Republik Zypern der Europäischen Union bei. Mit dem Beitritt werden aus Drittstaatsangehörigen, deren Status in Deutschland sich bislang nach dem Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 richtete, Unionsbürger im Sinne des Art. 18 EG-Vertrag.

Art. 18 EG-Vertrag gewährt allen Unionsbürgern das "Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der im Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen frei zu bewegen und aufzuhalten". Damit erhalten die ca. 74 Mio. Staatsangehörigen der Beitrittsstaaten ab dem 1. Mai 2004 eine völlig neue Rechtsstellung.

Was bedeutet "Freizügigkeit der Unionsbürger"? Welches sind die rechtlichen Grundlagen für das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger? Welche Personengruppen sind freizügigkeitsberechtigt? Durch welche Besonderheiten ist der Aufenthaltsstatus von Unionsbürgern gekennzeichnet? Informationen zu diesen und weiteren Fragen finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern (http://www.bmi.bund.de). (esf)

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Kommunal-
wahlrecht für Nicht-EU-Bürger

Brüssel. Das belgische Abgeordnetenhaus hat im Februar diesen Jahres ein Gesetz verabschiedet, das Staatsangehörigen aus Ländern außerhalb der EU das kommunale Wahlrecht zugesteht. Wählen können künftig neben Belgiern und EU-Bürgern alle Ausländer aus Drittstaaten, die seit mindestens fünf Jahren in Belgien wohnen. Das Gesetz orientiert sich an einer seit 1985 in den Niederlanden geltenden Regelung.

Somit wird Drittstaatlern nur noch in fünf der 15 (alten) EU-Länder das Kommunalwahlrecht verweigert - nämlich in Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien und Österreich (mit Ausnahme des Bundeslands Wien).

Die Verabschiedung des Gesetzes löste in der belgischen Regierungskoalition aus Liberalen und Sozialisten politische Spannungen aus, da die französischen Abgeordneten für das Gesetz stimmten, während auf flämischer Seite die Vertreter der Liberalen die Verabschiedung des Gesetzes verhindern wollten. (st)

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EU-Innenminister beschließen gemeinsame Asylpolitik

Dublin / Brüssel. Im Januar 2004 beschlossen die EU-Innenminister während eines Treffens in Dublin ein zweijähriges Pilotprojekt zur gemeinschaftlichen Regelung von Asylverfahren in der EU. Die Entwürfe für eine EU-Asylgesetzgebung sollen bis zum 1. Mai 2004 diskutiert und verabschiedet sein. Dann läuft eine Frist ab, bis zu der einheitliche Mindeststandards für Asylverfahren und anerkannte Asylbewerber beschlossen sein müssen. Kernpunkte der gemeinsamen Regelung sind eine "Flüchtlingsrichtlinie", die festlegt, wer in der EU als Flüchtling anerkannt wird, eine "Asylverfahrensrichtlinie", die regelt, wie Entscheidungen im Einzelfall gefällt werden, und insbesondere Regelungen bzgl. "sicheren Drittstaaten und Herkunftsländern", in die Asylsuchende zurückgeführt werden können oder sollen.

Während bei einem erneuten Treffen der EU-Innenminister in Brüssel am 30. März 2004 bzgl. der "Asylverfahrensrichtlinie" keine Einigung erzielt werden konnte, beschlossen die Minister eine gemeinsame "Flüchtlingsrichtlinie". Die Einigung auf Mindeststandards zur Anerkennung von Asylbewerbern wurde erst möglich, nachdem die Bundesregierung ihre ablehnende Haltung aufgeben hatte. Gemäß der Richtlinie gelten künftig für Flüchtlinge dieselben Schutzbestimmungen wie in der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951. Darüber hinaus genießen auch subsidiäre Schutzbedürftige ohne Flüchtlingsstatus Asyl. Subsidiärer Schutz wird Menschen gewährt, die zwar nicht die Voraussetzung der Genfer Konvention erfüllen, die aber anderweitig schutzbedürftig sind, z.B. weil ihnen in ihrem Heimatland Folter bzw. unmenschliche oder erniedrigende Strafen drohen. Die EU-Richtlinie sieht vor, dass subsidiärer Schutz - und somit Asyl - auch bei Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure gewährt wird (z.B. bei drohender Beschneidung von Frauen, Verfolgung durch Drogenkartelle). In Deutschland setzte eine subsidiäre Schutzgewährung bisher grundsätzlich eine staatliche Verfolgungshandlung voraus. Keine einheitliche Regelung wurde hinsichtlich der Rechte, die anerkannte Flüchtlinge genießen, gefunden. Aufgrund einer kompromisslosen Haltung der Bundesregierung wurden lediglich "Kann-Bestimmungen" beschlossen: Über Ausmaß und Einschränkungen der Flüchtlingsrechte entscheiden weiterhin die Nationalstaaten.

Vor beiden Treffen hatte UN-Flüchtlingskommissar Ruud Lubbers die EU-Innenminister davor gewarnt, dass die bevorstehende Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 die Asylsysteme in einigen neuen Mitgliedstaaten überfordern könnte. Er hatte darauf hingewiesen, dass die harmonisierte EU-Asylgesetzgebung zu einem dramatischen Anstieg der Asylanträge führen könnte, die in den neuen Grenzstaaten bearbeitet werden müssten - was zu einer Überlastung dieser Länder und zu neuen Probleme führen würde. Lubbers hatte daher den Ministern eine Reihe von Vorschlägen des UN-Flüchtlingshochkommissariats UNHCR präsentiert, die von den Ministern nur teilweise aufgegriffen wurden. So übte Lubbers am 29. März auch Kritik an den vorliegenden Entwürfen zur EU-Asylgesetzgebung. Mehrere Bestimmungen würden gegen internationale Rechtsstandards verstoßen. Er appellierte daher an die EU-Staaten, sich an die ursprünglichen Intentionen und Fundamente des Asyl-Harmonisierungsprozesses zu erinnern: eine absolute Achtung vor dem Recht auf Asyl, und eine vollständige und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention. (st)

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Seminar zum Asyl- und Einwanderungs-
recht der EU

Trier. Der Europäische Rat hat in Tampere den "Fünfjahresplan" des Amsterdamer Vertrages über die erste Phase eines europäischen Ansatzes für Asyl- und Einwanderungspolitik gebilligt. Tampere plädierte ausdrücklich für eine gemeinsame EU-Politik, welche folgende vier Elemente enthalten sollte: Partnerschaft mit Herkunftsländern, ein gemeinsames europäisches Asylsystem, faire Behandlung von Drittstaatsangehörigen und Steuerung der Migrationsströme. Die Europäische Rechtsakademie Trier (ERA), eine Fortbildungs- und Diskussionsstätte für Juristen aus ganz Europa, hat vom 11. bis 12. März 2004 in Trier ein Seminar "Europäisches Asyl- und Einwanderungsrecht: Erreichen wir die Meilensteine von Tampere?" durchgeführt. Die Teilnehmer blickten auf die Errungenschaften der letzten Jahre zurück und bewerteten, wie weit die Entwicklung hin zu einer gemeinsamen Asyl- und Einwanderungspolitik der EU nach der Vorgabe von Tampere und dem Amsterdamer Vertrag gediehen sind. Besondere Aufmerksamkeit wurde den bisher verabschiedeten Richtlinien sowie den in Vorbereitung befindlichen Richtlinienentwürfen geschenkt. Das Seminar informierte Richter und Anwälte für Asyl- und Einwanderungsrecht auch über die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und diskutierte "operative" Initiativen wie der Vorschlag zur Einrichtung einer Außengrenzenbehörde. (esf)

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Französisches Gericht: 
Kopftuch ist Entlassungsgrund

Lyon. Frauen mit islamischem Kopftuch können in Frankreich von ihrem Arbeitgeber entlassen werden, auch wenn sie keinen direkten Kundenkontakt haben. Das Arbeitsgericht von Lyon hat Mitte Januar 2004 die Klage einer Muslimin gegen ihre Entlassung abgewiesen, die nicht auf ihre rituelle Kopfbedeckung verzichten wollte. Dies berichtete die Deutsche Presseagentur (dpa). Der Arbeitgeber habe das Recht, auf die Kleiderordnung des Unternehmens zu bestehen, befand das Gericht. Die 22 Jahre alte Klägerin Fatima Amrouche war 2003 als Telefonistin von der Gesellschaft Téléperformance eingestellt worden. Bereits nach zwei Monaten wurde ihr gekündigt, weil sie sich hartnäckig weigerte, ihr die Haare, Ohren und den Hals bedeckendes Tuch abzulegen oder wenigstens im Nacken zusammen zu binden. Amrouche ging daraufhin vor Gericht, verlangte ihre Wiedereinstellung und Schadenersatz. Das Gericht bescheinigte ihr aber "eine starrköpfige Haltung" und wies die Klage ab. (esf)

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Kompendium zum ausländischen Namensrecht

Berlin. Die Angaben zur Namensführung der Ehegatten und zum Familiennamen des Kindes nach ausländischem Recht sind für alle mit der Registrierung ausländischer Staatsangehöriger befassten deutschen Stellen von Bedeutung. Insbesondere den Standesbeamten soll die Feststellung der Namen, mit denen ausländische Staatsangehörige in die Personenstandsbücher einzutragen sind, durch eine im April 2004 vom Bundesministerium des Innern herausgegebene Übersicht erleichtert werden. Die Sammlung soll den Standesbeamten einen Anhalt für die Rechtslage in den erfassten Staaten geben. Die Berichte der deutschen Auslandsvertretungen sind aufgrund der unterschiedlich zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten (wie z.B. die Einschaltung von Vertrauensanwälten) allerdings von unterschiedlicher Qualität. Nicht in allen Fällen konnten die oft sehr vielfältigen Formen der Namensführung vollständig erfasst und dargestellt werden. (esf)

Bezug bzw. Download: 
Bundesministerium des Innern, 
Alt-Moabit 101D, 11014 Berlin, 
Tel.: 01888 681-0, Fax: -2926,
poststelle@bmi.bund.de,
http://www.bmi.bund.de/ 

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