Ausländer in Deutschland
2/2002, 18.Jg., 30. Juni 2002
SCHWERPUNKT:
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Rau unterzeichnet |
Berlin. Bundespräsident Johannes Rau hat am 20. Juni 2002 das Zuwanderungsgesetz unterschrieben und damit ermöglicht, dass es zum 1. Januar 2003 in Kraft treten kann. In einer Erklärung übte Rau deutliche Kritik an allen Parteien. Die Art und Weise, wie die Sitzung des Bundesrats am 22. März verlaufen sei, habe dem Ansehen von Staat und Politik Schaden zugefügt. Ob das Zuwanderungsgesetz rechtmäßig zustande gekommen ist, könne nur das Verfassungsgericht endgültig entscheiden. "Beide Seiten können gewichtige Gründe für ihren Standpunkt anführen", sagte Rau. Er selbst sei nicht zu der Überzeugung gekommen, dass "zweifelsfrei und offenkundig ein Verfassungsverstoß vorliegt". Deshalb habe er unterschrieben. Während Bundeskanzler Gerhard Schröder Raus Entscheidung begrüßte, kündigte die Union an, in Karlsruhe zu klagen. Die CDU/CSU halte an der Ansicht fest, die Bundesratsentscheidung sei unrechtmäßig gewesen, da das Abstimmungsverhalten Brandenburgs uneinheitlich gewesen sei. Zu der Klage hat Rau die Union ausdrücklich ermuntert: "Ich hielte es sogar für wünschenswert, wenn das Bundesverfassungsgericht diese Frage klärte." Ein Urteil ist aber nicht vor der Bundestagswahl zu erwarten. Bei der Abstimmung über das Zuwanderungsgesetz am 22. März 2002 hatte Bundesratspräsident Wowereit (SPD) die Stimmabgabe Brandenburgs als Zustimmung gewertet, nachdem Ministerpräsident Stolpe (SPD) dreimal Ja sagte. Innenminister Schönbohm (CDU) hatte einmal Nein gerufen, dann gesagt "Sie kennen meine Auffassung" und bei der dritten Nachfrage geschwiegen. Mit der Interpretation Wowereits, dass damit Brandenburg zugestimmt habe, war das Gesetz verabschiedet worden. Diese Interpretation der geforderten einheitlichen Stimmabgabe war insbesondere von der CDU/CSU als "verfassungswidrig" bezeichnet worden. (esf) |
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Das
Zuwanderungs-
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Struktur des Gesetztes:
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Am 22. März 2002 hat der Bundesrat in formal stark umstrittener Weise das "Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern" (Zuwanderungsgesetz) verabschiedet. Kernstück des Gesetzes ist eine umfassende Neuregelung des Ausländerrechts. Zwar bleibt noch unklar, ob der Bundespräsident das Gesetz unterzeichnet, ob es anschließend zu einer Verfassungsklage kommt und wie diese entschieden wird. Klar ist aber: Tritt das Gesetz am 1. Januar 2003 in Kraft, müssen Praktiker der Integrationsarbeit schon jetzt genau wissen, was sich ändern wird.[1]
Kernstück des Gesetzes ist eine umfassende Neuregelung des Ausländerrechts. Das geltende Ausländergesetz wird durch ein neues Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) ersetzt. In das neue Gesetz werden auch die wichtigsten Bestimmungen des Arbeitserlaubnisrechts aufgenommen. Zum ersten Mal werden damit die entscheidenden Bestimmungen des Aufenthaltsrechts und des Arbeitserlaubnisrechts für Ausländer in einem Gesetz zusammengefasst.
Die
Zahl der Aufenthaltstitel wird auf zwei reduziert. An Stelle der
Aufenthaltsbefugnis, der Aufenthaltsbewilligung, der befristeten und der
unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und der Aufenthaltsberechtigung sind
nunmehr nur noch zwei Aufenthaltstitel vorgesehen: eine (befristete)
Aufenthaltserlaubnis und eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis.
Zur besseren Verständlichkeit orientiert sich das neue Aufenthaltsrecht
nicht mehr an Aufenthaltstiteln, sondern an den Aufenthaltszwecken. Hier
werden vier unterschieden: Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug
oder Humanitäre Gründe.
Eine Reihe wichtiger Aufgaben wird dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zugeordnet, das als Neugründung aus dem bisherigen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hervorgehen wird. Es handelt sich im wesentlichen um folgende Bereiche: Koordinierung der Informationen über die Arbeitsmigration zwischen den Ausländerbehörden, der Arbeitsverwaltung und den deutschen Auslandsvertretungen; Durchführung eines optionalen Auswahlverfahrens im Punktesystem; Entwicklung und Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler; Führung des Ausländerzentralregisters sowie Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr.
Darüber hinaus wird mit dem neuen Bundesamt das Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung als unabhängige wissenschaftliche Forschungseinrichtung organisatorisch verbunden.
Beim neuen Bundesamt wird ferner ein weisungsunabhängiger Sachverständigenrat für Zuwanderung und Integration eingerichtet. Er hat die Aufgabe, die innerstaatlichen Aufnahme- und Integrationskapazitäten sowie die aktuelle Entwicklung der Wanderungsbewegungen regelmäßig zu begutachten. Er soll ein jährliches Gutachten zur Migrationslage erstatten. Dieses soll auch Aussagen zum Erfordernis der Zuwanderung im Auswahlverfahren und gegebenenfalls eine Empfehlung zur Höchstzahl enthalten.
Neben dieser Schaffung neuer organisatorischer Strukturen und der Neuregelung des Ausländerrechts enthält das Zuwanderungsgesetz Änderungen in den Bereichen Arbeitsmigration, Familiennachzug, Humanitäre Aufnahme und Asylverfahren, Ausreisepflicht, Integration und Unionsbürger/Europäische Harmonisierung. Diese werden auf den folgenden Seiten dargestellt.
[1] Quelle: "Entwurf des Zuwanderungsgesetzes: Übersicht wichtiger Änderungen gegenüber dem geltenden Recht", Artikel der Internetredaktion des Bundesministeriums des Inneren, veröffentlicht am 25. März 2002.
Autor: Ekkehart Schmidt-Fink, isoplan
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Quelle: "Fragen und Antworten zum Zuwanderungsgesetz", Artikel der Internetredaktion des Bundesministeriums des Inneren, veröffentlicht am 27. März 2002.
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